14.4 Beweisergebnis Zusammengefasst ist somit erstellt, dass sich der an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidende Beschuldigte zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in einer Ausnahme- und Stresssituation befand. Weiter ist erwiesen, dass er seinem rund sieben Wochen jungen Sohn – mutmasslich, weil er aufgrund der Ausnahmesituation die Kontrolle über seine Impulse bzw. sein Handeln verlor – auf nicht restlos geklärte Art und Weise, unter mindestens zwei Malen resp.