Die Kammer hat aus all diesen Gründen keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der E.________ die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, weil er aufgrund der Ausnahmesituation wohl die Kontrolle über sein Handeln verlor. 14.4 Beweisergebnis Zusammengefasst ist somit erstellt, dass sich der an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidende Beschuldigte zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in einer Ausnahme- und Stresssituation befand.