Der Beschuldigte befand sich somit offensichtlich in einer Ausnahmesituation, in der eine Fremdgefährdung gemäss dem psychiatrischen Gutachten möglich war – umso mehr, als er täglich Cannabis konsumierte. Die Kammer hat aus all diesen Gründen keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der E.________ die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, weil er aufgrund der Ausnahmesituation wohl die Kontrolle über sein Handeln verlor.