II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Das Argument, der Beschuldigte habe in Kitas gearbeitet und ausschliesslich positive Rückmeldungen erhalten, was belege, dass er seine Impulse Kindern gegenüber im Griff habe und diese ihn nicht nerven könnten (vgl. u.a. pag. 620 Z. 13 f.), ist schliesslich nicht zu hören. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte (vgl. pag. 624), sind es zwei verschiedene Dinge, tagsüber fremde Kinder in der Kita zu betreuen oder zuhause – auch nachts – auf das eigene Kind aufzupassen. Im Übrigen sei wiederholt, dass E._____