69 Z. 242 ff.). Dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung und derjenigen von H.________ nicht nur gegen Gegenstände, sondern auch gegen Personen gewalttätig wurde, belegt insbesondere der Vorfall gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift (pag. 371), bei dem der Beschuldigte auf die Mitarbeiterin der KESB losging und nur dank seinem Adoptivvater gestoppt werden konnte, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (siehe Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.