, insb. Z. 9 f.) Ausraster, Aussetzer und dissoziativen Zustände des Beschuldigten stimmen mit den diagnostizierten Störungen überein. Weiter zeigt die Gesprächsnotiz der KESB vom 18. Dezember 2018, dass beim Beschuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (vgl. pag. 623) – bereits vor E.________'s Geburt eine Überforderungssituation bestand (pag. 192 ff. und E. 11.9 oben). E.________'s Geburt war sodann unbestrittenermassen schwierig und bedeutete für den Beschuldigten eine Stresssituation. Als er erfuhr, dass ein Notkaiserschnitt nötig sein wird, fiel er in Ohnmacht (pag. 65 Z. 120 f.), weshalb H.________