_ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren (pag. 639 f.). Zudem führte er im Bericht vom 5. Juli 2020 aus, beim Beschuldigten träten teilweise dissoziative Zustände auf, in denen er gemäss eigenen Aussagen quasi weggetreten sei und auch keine Erinnerung mehr daran habe (pag. 110). Die von Dr. med. J.________ beschriebenen und von H.________ und K.________ bestätigten (pag. 69 Z. 244 ff. und pag. 433 Z. 2 ff., insb. Z. 9 f.)