__ absichtlich verletzt hat (pag. 71 Z. 327 ff. und pag. 432 Z. 41). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 an einer gemischten Persönlichkeitsstörung leidet, deren Schweregrad aufgrund der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen sei.