misshandelt zu haben. Schliesslich kam es zu keinen ähnlichen Vorfällen bzw. Verletzungen mehr, seit H.________ mit E.________ und dessen Schwester getrennt vom Beschuldigten lebt. Eine Täterschaft von H.________ ist aus Sicht der Kammer deshalb ausgeschlossen. Der Beschuldigte machte abgesehen davon, dass er wie erwähnt mindestens einen weiteren Vorfall verschwieg oder einen der beiden eingeräumten Vorfälle weniger gravierend schilderte, als er tatsächlich war, grundsätzlich ebenfalls offene, ehrliche und damit recht glaubhafte Aussagen. Er offenbarte auch seine psychischen Probleme und gab bereitwillig darüber Auskunft.