Es gab jedoch Zeiten, in denen der Beschuldigte alleine mit E.________ war, so vor allem nachts und zwei-, dreimal tagsüber, als H.________ ungefähr während einer Stunde am Einkaufen war (pag. 68 Z. 214 ff.). Als Verursachende kommen damit nur der Beschuldigte oder H.________ in Frage. Schliesslich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Grossvater (K.________) oder Dritte für E.________'s Verletzungen verantwortlich sein könnten, wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung suggerierte (vgl. pag. 629). Gegen eine Täterschaft von H.________ spricht zunächst ihr Verhalten.