und die Zeitpunkte der Röntgenaufnahmen ist schliesslich davon auszugehen, dass die Verletzungen zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 entstanden sind. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Verletzungen auch vor dem 21. oder nach dem 25. Februar 2019 – beispielsweise durch die «Overhead-Extension» – entstanden sein könnten (vgl. pag. 628), erweist sich damit als unbegründet.