verschwiegen wurde, oder, dass zumindest einer der beiden eingeräumten Vorfälle gravierender war, als vom Beschuldigten angegeben. Wie es genau zu den verschiedenen Frakturen kam, lässt sich nicht abschliessend rekonstruieren. Betreffend den linken Oberschenkelbruch kann aber festgehalten werden, dass dieser gemäss den differenzierten, stringenten und damit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen durch das vom Beschuldigten geschilderte Ereignis, wonach er den beinahe zu Boden fallenden, verdrehten E.________ am Oberschenkel gepackt habe, erklärt werden kann, wenn auch eher unwahrscheinlich so entstanden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte H.________ nicht unmittelbar