22 den. Mit dem ersten vom Beschuldigten geschilderten Ereignis (auf E.________ treten) sei der Oberschenkelbruch zweifellos nicht vereinbar (zum Ganzen pag. 613 Z. 16 ff.). Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen – die sich soweit möglich auch mit den Ausführungen in der Strafanzeige der Universitätsklinik für Kinderheilkunde (pag. 14 ff.) decken – ist davon auszugehen, dass es mindestens einen weiteren Vorfall gab, der bisher von niemandem erwähnt resp. verschwiegen wurde, oder, dass zumindest einer der beiden eingeräumten Vorfälle gravierender war, als vom Beschuldigten angegeben.