Solche metaphysäre Läsionen würden als Hinweis für ein Schütteltrauma gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätestens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 612 Z. 25 ff.). Die metaphysären Verletzungen könnten mit keinem der beiden vom Beschuldigten geschilderten Ereignis erklärt werden, sondern seien mutmasslich auf ein Schütteltrauma zurückzuführen.