Beim zweiten geltend gemachten Vorfall (den herunterfallenden E.________ am Oberschenkel gepackt) könne die Entstehung eines Oberschenkelschaftbruchs unter Annahme einer verdrehten Körperhaltung E.________'s und einer sehr groben Krafteinwirkung beim Packen von dessen linken Bein nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich jedoch nicht plausibel erklären und seien gemäss der Wissenschaft die Folge von Scher- und Schleuderkräften, bei denen sich die Extremitäten (entsprechend einem Schütteltrauma) gegen einen fixierten Körper bewegten, und damit hochverdächtig auf eine Kindsmisshandlung