soll es gemäss dem Beschuldigten und/oder H.________ nicht gegeben haben. Die rechtsmedizinischen Gutachter kamen indessen zum Schluss, dass sich nicht alle festgestellten Frakturen plausibel durch das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten erklären liessen (pag. 136). Der erste vom Beschuldigten beschriebene Vorfall (auf E.________ getreten) sei nicht geeignet, die Vielfalt der erlittenen Kno-