An den genauen Vorgang, namentlich daran, wo er auf E.________ getreten sei, könne er sich nicht erinnern. E.________ habe zu weinen begonnen, habe sich nach rund fünf Minuten auf seinem Arm aber wieder beruhigt (u.a. pag. 75 Z. 44 ff. und Z. 56 ff.). H.________ beobachtete den Vorfall selber nicht, konnte das Rahmengeschehen aber bestätigen (pag. 68 Z. 226 ff. und pag. 76 Z. 92 ff.). Andererseits schilderte der Beschuldigte, er habe E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, habe mit ihm «blödelet» und ihn gekitzelt. Dann sei E.________