Zudem kann ausgeschlossen werden, dass er sich die Knochenbrüche selbst zugefügt hat (u.a. pag. 103). Der Beschuldigte räumte indes zwei Vorfälle ein, wie es zu den Verletzungen habe kommen können: Einerseits führte er aus, er habe E.________ am 21. Februar 2019 auf dem Küchenboden auf eine Decke gelegt, um das klingelnde Telefon zu beantworten. Als er in die Küche zurückgekehrt sei, sei er mit seinem ganzen Gewicht auf E.________ getreten (u.a. pag. 618 Z. 26). An den genauen Vorgang, namentlich daran, wo er auf E.________ getreten sei, könne er sich nicht erinnern.