Zusammengefasst sei deshalb davon auszugehen, dass E.________ in der Nacht, als H.________ am Schlafen und der Beschuldigte am «Gamen» gewesen sei, «gequängelt» habe, weshalb der Beschuldigte ihn aus dem Wagen genommen habe. Anschliessend sei E.________ dem Beschuldigten beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn noch auffangen können. Dann sei E.________ entgegen der Behauptung des Beschuldigten wohl nicht nach fünf Minuten ruhig gewesen, sondern habe länger und heftiger geweint, was den Beschuldigten genervt und dazu gebracht habe, E.________ herum zu schleudern und zu schütteln.