13. Vorbringen der Parteien 13.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzt, die Verletzungen aber in Kauf genommen habe. Das rechtsmedizinische und das radiologische Gutachten sowie die Aussagen von Dr. med. C.________ würden belegen, dass die Verletzungen nicht durch die vom Beschuldigten geschilderten Vorfälle entstanden sein könnten. Der Beschuldigte habe mit-