Zudem habe er seinen Körper stark verdreht und dadurch den erstellten Bruch am linken Oberschenkel erlitten. Die übrigen erwiesenen Knochenbrüche habe der Beschuldigte E.________ auf unbekannte Art und Weise zugefügt. Nicht erstellt sei indes, ob der Beschuldigte E.________'s Brüche durch schwere Verletzung seiner väterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten verursacht habe. Weiter sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ die Knochenbrüche absichtlich zugefügt habe (zum Ganzen S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 481).