12. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, mit ihm Blödsinn gemacht und ihn gekitzelt habe. Dabei sei E.________ zur rechten Seite gekippt und beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn mit grober Kraft noch am linken Bein packen und ein Hinunterfallen dadurch verhindern können. Beim Fallen bzw. Kippen habe E.________ seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen. Zudem habe er seinen Körper stark verdreht und dadurch den erstellten Bruch am linken Oberschenkel erlitten.