18 mals im Jahr 1957 beschrieben worden und würden seither immer wieder als Hinweis für ein Schütteltrauma, d.h. für eine Beschleunigung der Extremitäten eines Kindes gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätestens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas sei nicht entscheidend, wo das Kind gehalten werde. Entscheidend sei einzig, wie stark die Krafteinwirkung sei, die dabei ausgeübt werde. Typisch sei das Halten am Rückenthorax (zum Ganzen pag.