442 Z. 22 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig und schilderte, er habe nichts mehr zu ergänzen, ausser, dass es ihm unglaublich Leid tue, dass er seinem Sohn unabsichtlich diesen Schaden bzw. die Brüche und all die Frakturen zugefügt habe (pag. 617 Z. 9 ff.). Er habe von Anfang an gesagt, wie die Verletzungen seiner Ansicht nach entstanden seien. «Auf seiner Seite» sei ausser den beiden geschilderten Vorfällen nichts Anderes gewesen (zum Ganzen pag. 617 Z. 22 ff.). E.________ habe ihn nie gestresst (pag. 617 Z. 41). Er habe ihn nie geschüttelt (pag. 618 Z. 4). Gegenüber Kindern habe er seine Impulse unter Kontrolle.