81 Z. 347 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 äusserte der Beschuldigte, bezüglich den Vorwurf der Körperverletzung sei für ihn der wichtigste Punkt, dass er unschuldig sei (pag. 90 Z. 25 f.). Er komme mit Stress nicht klar, könne seine Emotionen nicht kontrollieren und wisse manchmal nicht mehr, was um ihn herum passiere (pag. 90 Z. 49 f.). Es tue ihm Leid, dass dieser «scheiss Unfall» passiert sei: dort wo er auf E.________ gestanden und er ihm aus der Hand gefallen sei. Er würde seinem Kind garantiert nie etwas antun. Er habe E.________ aus Reflex gepackt, weil er ihm fast hinuntergefallen sei.