_ vom 28. Juli 2022 (pag. 639 f.) geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide und seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren könne. Zudem leide er unter akustischen Halluzinationen («Stimmen»), die er nur mit grossem Aufwand kontrollieren könne. Ein in den Sitzungen immer wiederkehrendes Thema sei auch die vom Beschuldigten nie verleugnete Tatsache, dass er seinen Sohn verletzt habe. Der Beschuldigte empfinde starke Schuldgefühle, obgleich er betone, dass «es» nie mit Absicht, sondern im Sinne einer Unaufmerksamkeit passiert sei.