Betreffend das vom Beschuldigten berichtete Ereignis, wonach er E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein gepackt habe, sei zu erwähnen, dass die an beiden Beinen sowie multifokal knie- und sprunggelenknah vorliegenden, klassischen metaphysären Frakturen nicht plausibel mit dem geschilderten Vorfall erklärt werden könnten.