Eine solche Krafteinwirkung gehe aus dem geschilderten Vorgang indes nicht hervor. Zudem wären bei einer – in Anbetracht der Verletzungsschwere (grob dislozierte Oberschenkelschaftspiralfraktur) wohl erheblichen – stumpfen Gewalteinwirkung durch direktes Auftreten mit dem Fuss sichtbare Prellmarken am Bein des Kindes zu erwarten. Betreffend das vom Beschuldigten berichtete Ereignis, wonach er E.___