Betreffend das von den Kindseltern geschilderte Ereignis, wonach der Beschuldigte auf den am Boden liegende E.________ getreten sei, sei festzuhalten, dass sowohl Spiralfakturen langer Röhrenknochen – wie vorliegend am linken Oberschenkel – als auch klassische metaphysäre Frakturen – wie vorliegend multifokal an den knie- und sprunggelenknahen Skelettabschnitten beider Beine – Schleuder- und Drehmechanismen zugeschrieben würden. Eine solche Krafteinwirkung gehe aus dem geschilderten Vorgang indes nicht hervor.