Die Entstehung der Hautrötung am Kopf sei durch ein Anschlagen des Kopfes an einem Pult zwanglos vorstellbar. Die Entstehung eines Oberschenkelschaftbruchs sei beim Packen von E.________'s linkem Bein unter der Annahme einer sehr groben Krafteinwirkung und einer verdrehten Körperhaltung E.________'s nicht vollkommen auszuschliessen. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch nicht plausibel mit dem geltend gemachten Ereignis (E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein festgehalten) erklären.