Das vom Beschuldigten beschriebene Ereignis (über den am Boden liegenden E.________ gestolpert oder auf ihn getreten) sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht geeignet, die Vielfalt der Knochenbrüche (insbesondere die Eckfrakturen) an beiden Beinen auf verschiedenen Höhen bei Abwesenheit von äusserlich sichtbaren Zeichen stumpfer Gewalt zu erklären. Die Entstehung der Hautrötung am Kopf sei durch ein Anschlagen des Kopfes an einem Pult zwanglos vorstellbar.