I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die Verfügungen betreffend das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 461]) befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.