- der Beschuldigte gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Nachtruhestörung sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über das Kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Ziff.