8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte der Drohung, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Nachtruhestörung schuldig erklärt wurde (Ziff. II/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]),