2. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären wegen: a) Drohung zum Nachteil von der F.________, angeblich begangen am 10.3.19 in D.________ (Ort) b) Widerhandlung gegen das BetmG c) Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte d) Nachtruhestörung Alles gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Februar 2021 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen.