C.________, Leitende Ärztin Pädiatrische Bildgebung, X.________ (Spital), vorgesehen (pag. 530 f.). Nachdem seitens der Parteien keine Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Zweitgutachterin geltend gemacht und keine Ergänzungen des Fragenkatalogs beantragt wurden (vgl. pag. 536 und pag. 537), verfügte die Verfahrensleitung am 22. November 2021, der Auftrag zur Begutachtung werde wie vorgesehen erteilt (pag. 539 f.). Gleichentags wurde Dr. med. C.________ mit der Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ beauftragt (pag. 541 f.). Das radiologische Gutachten vom 10. Januar 2022 ging der 2. Strafkammer am 12. Januar 2022 ein (pag.