6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei eine Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ bei einem erfahrenen Kinderradiologen einzuholen (pag. 523). Fürsprecher B.________ verlangte für den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. August 2021 die Abweisung dieses Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 528). Die Kammer hiess den Beweisantrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 gut (pag. 530 f.) und teilte den Parteien mit, als Expertin für die Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ (geb. .________ Januar 2019) werde Dr. med. C.________