5. Berufung Gegen dieses Urteil vom 18. Februar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (pag. 464). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juli 2021 (pag. 4687 ff.). Am 22. Juli 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung, wobei sie diese auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie auf die Strafzumessung als Ganzes beschränkte (pag. 522 f.). Fürsprecher B.________ teilte mit Eingabe vom 13. August 2021 namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit, es werde weder An-