A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'642.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).