Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 304 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrich- ter Horisberger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand einfache Körperverletzung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. Februar 2021 (PEN 20 232) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2021 Folgendes (pag. 458 ff. [Her- vorhebungen im Original]): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.02.2019 bis am 25.02.2019 in D.________ (Ort) z.N. von E.________ (geb. .________.01.2019); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 10.03.2019 in D.________ (Ort) z.N. von F.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 14.03.2019 bis am 09.06.2020 in D.________ (Ort) durch Besitz von Marihuana, Ecstasy und Amphetamin zum Eigenkonsum sowie durch Konsum von Marihuana, Haschisch und Ecstasy; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20.08.2019 in V.________ (Ort) z.N. von G.________; 4. der Nachtruhestörung, wiederholt begangen in der Zeit vom 01.05.2019 bis am 03.02.2020 in D.________ (Ort); und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49, 106, 180, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 12 Abs. 1 lit. a KStrG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00. Die vorläufige Festnahme vom 14.03.2019 wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2 4. Zu den gesamten Verfahrenskosten von CHF 12'136.00 (exkl. Kosten für die amtliche Vertei- digung, vgl. Ziff. III. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'400.00 und Auslagen von CHF 2'736.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'136.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. III. hiernach). III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ für das gesamte Verfahren werden wie folgt be- stimmt: […] 2. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'670.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'642.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 5. Berufung Gegen dieses Urteil vom 18. Februar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung an (pag. 464). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juli 2021 (pag. 4687 ff.). Am 22. Juli 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung, wobei sie diese auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung sowie auf die Strafzumessung als Ganzes beschränkte (pag. 522 f.). Fürsprecher B.________ teilte mit Eingabe vom 13. August 2021 namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit, es werde weder An- 3 schlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 528). Am 18. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 3./4. August 2022 vorgeladen (pag. 571 f.). Weiter wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022 PD Dr. med. C.________ 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei eine Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ bei einem erfah- renen Kinderradiologen einzuholen (pag. 523). Fürsprecher B.________ verlangte für den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. August 2021 die Abweisung dieses Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 528). Die Kammer hiess den Beweisantrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 gut (pag. 530 f.) und teilte den Parteien mit, als Expertin für die Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ (geb. .________ Januar 2019) werde Dr. med. C.________, Leitende Ärztin Pädiatrische Bildgebung, X.________ (Spital), vorgesehen (pag. 530 f.). Nachdem seitens der Parteien keine Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Zweitgutachterin geltend gemacht und keine Ergänzungen des Fragenkatalogs be- antragt wurden (vgl. pag. 536 und pag. 537), verfügte die Verfahrensleitung am 22. November 2021, der Auftrag zur Begutachtung werde wie vorgesehen erteilt (pag. 539 f.). Gleichentags wurde Dr. med. C.________ mit der Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ beauftragt (pag. 541 f.). Das radiologi- sche Gutachten vom 10. Januar 2022 ging der 2. Strafkammer am 12. Januar 2022 ein (pag. 545 ff.) und wurde den Parteien gleichentags je im Doppel zugestellt (pag. 557 f.). Die Parteien stellten daraufhin keine Ergänzungsfragen zum Gutach- ten von Dr. med. C.________ (pag. 561 und pag. 562). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 1. Juli 2022 [pag. 593]) und ein Leumundsbericht, inklusive Be- richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Juni 2022 [pag. 582 ff.]), eingeholt. In der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. C.________ als sachverständige Zeugin befragt (pag. 607 ff.). Die von ihr eingereichten Röntgenbilder (pag. 633 und pag. 635 ff.) und schematischen Darstellungen des Bein- und des Ganzkörperske- letts (pag. 634) wurden zu den Akten erkannt (pag. 607 Z. 36 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 614 ff.). Schliesslich wurde der von Fürsprecher B.________ eingereichte Verlaufsbericht betreffend psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten vom 28. Juli 2022 (pag. 639 f.) zu den Akten erkannt (pag. 605). 7. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 642 f. [Hervorhebungen im Original]): I. 4 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Drohung, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Nachtruhestörung; 2. der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme im Umfang von 1 Tag, ei- ner Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen), einer Übertre- tungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) und zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten; 3. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung. II. A.________ sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 21. Februar 2019 bis am 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________ (geb. .________.01.2019). III. A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49, 123, 180, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 5 Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich Folgen- des (pag. 641): 1. Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen: vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes, angeblich begangen in der Zeit vom 21. bis 25.2.19 in D.________ (Ort) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten im erstin- stanzlichen Verfahren. 2. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären wegen: a) Drohung zum Nachteil von der F.________, angeblich begangen am 10.3.19 in D.________ (Ort) b) Widerhandlung gegen das BetmG c) Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte d) Nachtruhestörung Alles gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Februar 2021 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse in gerichtlich zu be- stimmender Höhe zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Die Kostennote des amtlichen Anwaltes sei gerichtlich zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte der Drohung, der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Nachtruhestörung schuldig erklärt wurde (Ziff. II/1-4 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 459]), - der Beschuldigte gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Nachtruhestörung sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über das Kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung der- selben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Ziff. II/3 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv [pag. 460]), - der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘136.00 verurteilt wurde (Ziff. II/4 der Verurteilungen gemäss erstin- stanzlichem Urteilsdispositiv [pag. 460]), und 6 - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen – soweit noch vorhan- den – zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 461]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist demgegenüber der Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die Verbin- dungsbusse, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die Verfügungen betreffend das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (Ziff. IV/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 461]) befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist auf- grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 369 f. und pag. 426) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwi- schen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) mehrfach einfache Körperverletzungen zum Nachteil seines Sohnes, E.________, begangen zu ha- ben. Konkret soll er den wehrlosen E.________ durch schwere Verletzung seiner väterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten auf unbekannte Art und Weise misshan- delt haben, wodurch der sieben Wochen alte E.________ folgende Brüche/Frakturen erlitten habe, die der Beschuldigte in Kauf genommen habe: • Dislozierte Femurfraktur links (verschobener Bruch des linken Oberschen- kels); • Corner fracture der linken disatalen Femurmetaphyse (Eckfraktur des kör- perfernen Knochenabschnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des linken Oberschenkelknochens); • Corner fracture der distalen medialen Femurmethapyse rechts (Eckfraktur des körperfernen, zur Köpermitte hin gelegenen Knochenabschnitts zwi- schen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Oberschenkelkno- chens); • Corner fracture der proximalen lateralen Fibulametaphyse rechts (Eckfrak- tur des körpernahen, zur Körperaussenseite hin gelegenen Knochenab- schnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Oberschen- kelknochens); • Corner fracture der medialen distalen Tibiametaphyse rechts (Eckfraktur des körperfernen, zur Körpermitte hin gelegenen Knochenabschnitts zwi- schen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Schienbeins); 7 • Bucket handle fracture der distalen medialen Tibiametaphyse links (Korb- henkelbruch des körperfernen, zur Körpermitte hin gelegenen Knochenab- schnitts des linken Schienbeins). 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift aufgeführten Brüche und Frakturen, die E.________ erlitt, sind unbestritten und durch die diversen Arztberichte und Gutachten dokumentiert und belegt. Weiter ist unbestritten, dass zwischenzeitlich sämtliche Verletzungen ausgeheilt sind und E.________ keine Folgen davon tragen wird. Schliesslich ist klar, dass die Knochenbrüche in der Wohnung in D.________ (Ort) entstanden sind, in der die Familie des A.________ in der fraglichen Zeit wohnte. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wer E.________ die Brüche wann, wie und mit welcher Absicht zugefügt hat. 11. Beweismittel 11.1 Strafanzeige des X.________'s (Spital) vom 8. März 2019 Aus der Strafanzeige des X.________'s (Spital) bzw. der Universitätsklinik für Kin- derheilkunde gegen Unbekannt vom 8. März 2019 (pag. 14 ff.) ergibt sich zusam- mengefasst, dass E.________, geb. .________ Januar 2019, am 25. Februar 2019 vom Kinderarzt aufgrund einer unklaren bläschenartigen Hautveränderung an der Fusssohle rechts der Kinderklinik des X.________'s (Spital) überwiesen wurde. In den weiteren Untersuchungen hätten an beiden Beinchen Frakturen festgestellt werden können. Die Kindsmutter (H.________) habe am 26. Februar 2019 geäus- sert, keine Erklärung passend zum Befund der Fraktur zu haben. Sie könne sich an einen Vorfall vom 21. Februar 2019 erinnern. Ihr Mann (der Beschuldigte) habe ihr gesagt, er habe beim Vorbeigehen den Fuss des am Boden liegenden E.________'s leicht berührt bzw. sei leicht darüber gestolpert, weil er E.________ nicht gesehen habe. Weiter habe die Kindsmutter erwähnt, ihr Mann habe seine Emotionen oft nicht im Griff. Seine Wut richte sich aber «nur» auf Gegenstände und nie gegen E.________ oder sie. Der Kindsvater habe im Gespräch vom 26. Februar 2019 – als noch nicht klar gewesen sei, dass E.________ noch weitere Frakturen an den Beinen erlitten habe – erwähnt, es habe einen Vorfall gegeben. Er habe E.________ auf dem Arm getragen, um ihn zu betrachten. Dann habe E.________ sich bewegt, habe sich abgedreht und sei fast auf den Boden gefallen. Damit E.________ nicht gefallen sei, habe er fest zupacken müssen. Er habe E.________ am linken Bein festgehalten. An den von der Kindesmutter geschilder- ten Vorfall vom 21. Februar 2019 könne er sich erinnern. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob er E.________ dabei nur leicht berührt habe oder ob er richtig auf ihn gestanden sei. Weiter geht aus der Anzeige hervor, dass die Verletzungen medizinisch nicht klar mit den von den Kindseltern geschilderten Unfallhergängen erklärt werden könnten. Ausserdem seien bei E.________ in der Folge vier weitere Brüche festgestellt wor- den, die nicht durch einen Unfall geschehen sein könnten, sondern die Folge einer Misshandlung seien. Der Kindsvater habe anlässlich eines Gesprächs am 6. März 2019 aber vehement bestritten, sein Kind misshandelt zu haben – er würde 8 seinem Sohn nie etwas antun. Zudem habe er erneut von den zwei Vorfällen be- richtet und habe erwähnt, er wisse nicht, wie die Brüche sonst hätten zustande kommen können. 11.2 Anzeigerapport vom 4. April 2019 Aus dem Anzeigerapport vom 4. April 2019 (pag. 8 ff.) geht im Wesentlichen her- vor, dass Frau I.________ der Kinderschutzgruppe der Polizei am 7. März 2019 te- lefonisch meldete, dass am 25. Februar 2019 ein Säugling (E.________) mit meh- reren Frakturen an beiden Beinen in die Kinderklinik des X.________'s (Spital) ein- geliefert worden sei. Aufgrund des Verletzungsbildes habe eine Misshandlung des Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Die Eltern seien auf die Verdachts- momente angesprochen worden. Dabei habe der Kindsvater erklärt, dass ihm sein Sohn einmal aus dem Arm gefallen sei. Ein anderes Mal sei er gemäss eigenen Angaben zudem über das am Boden liegende Kind gestolpert. Am 10. März 2019 habe dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens ein Hausverbot für das ganze X.________ (Spital) Areal auferlegt werden müssen. 11.3 Arztberichte der Kinderklinik des X.________'s (Spital) vom 26. Februar 2019 und vom 6. März 2019 Aus den Arztberichten der Kinderklinik des X.________'s (Spital) vom 26. Februar 2019 (pag. 100 ff.) und vom 6. März 2019 (pag. 103 f.) ergibt sich, dass E.________'s Eltern mit ihm wegen einer kleinen Läsion an der rechten Fusssohle am 25. Februar 2019 zum Kinderarzt gegangen seien. Dabei hätten sie erwähnt, dass E.________ seit dem Vorabend unruhiger sei und mehr jammere. Weiter hät- ten sie berichtet, dass er am Vortag mit dem Kopf (frontal links) auf der Tischplatte aufgeschlagen sei. Dies sei dem Kindsvater passiert. Wie sei unklar. E.________ habe neu eine rote Hautveränderung frontal links. Im Nachhinein sei eine dislozier- te Femurfraktur rechts [recte: links] bei geschwollenem Oberschenkel festgestellt worden. Schliesslich seien zahlreiche Brüche und Weiteres diagnostiziert worden. Die Frakturen, insbesondere die Corner fractur und Bucket handle fractur seien Knochenbrüche, die aufgrund eines nicht akzidentellen Traumas entstehen könn- ten. Eine selbst verursachte traumatische Genese durch einen Sturz erkläre die multiplen Frakturen, die Corner fractur und die Bucket handle fractur, nicht. 11.4 Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 27. Februar 2019 Der rechtsmedizinischen Befunddokumentation vom 27. Februar 2019 (pag. 112 ff.) ist zu entnehmen, dass die körperliche Untersuchung von E.________ aufgrund der Zeichen medizinischer Massnahmen eingeschränkt ge- wesen sei. Eine Untersuchung des Rückens und der Haut unter den Pflasterstrei- fen sowie unter den Schienen an Beinen und Füssen sei nicht möglich gewesen. Bei der Untersuchung hätten indes eine Schwellung und angedeutet eine dunkle Verfärbung des linken Oberschenkels, drei gruppiert angeordnete, punktförmige, schwarze Hautveränderungen an der rechten Fusssohle, eine Schorfkruste und ei- ne oberflächliche Hautablösung an der linken Fusssohle festgestellt werden kön- nen. 9 11.5 Rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 12. Dezember 2019 Die im rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Dezember 2019 (pag. 131 ff.) dokumentierten Frakturen entsprechen denjenigen der Anklageschrift. Weiter geht daraus hervor, dass Knochenbrüche grundsätzlich die Folge massiver stumpfer Gewalteinwirkung seien. Bei Kindern unter einem Jahr und ohne Hinweis auf eine Knochenerkrankung seien Knochenbrüche allgemein verdächtig auf eine Kindes- misshandlung. Metaphysäre Knochenbrüche wie die Eckfrakturen und der Korb- henkelbruch seien die Folge von Scher- und Schleuderkräften, bei denen sich die Extremitäten entsprechend einem Schütteltrauma gegen einen fixierten Körper be- wegten. Sie seien hochverdächtig auf eine Kindesmisshandlung. Bei E.________ gebe es gemäss dem Bericht «Sprechstunde Humangenetik» keine objektiven Hinweise auf eine Knochenerkrankung, weshalb davon ausgegangen werden müs- se, dass die Knochenbrüche die Folge massiver stumpfer Gewalteinwirkung seien. Das vom Beschuldigten beschriebene Ereignis (über den am Boden liegenden E.________ gestolpert oder auf ihn getreten) sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht geeignet, die Vielfalt der Knochenbrüche (insbesondere die Eckfrakturen) an beiden Beinen auf verschiedenen Höhen bei Abwesenheit von äusserlich sichtba- ren Zeichen stumpfer Gewalt zu erklären. Die Entstehung der Hautrötung am Kopf sei durch ein Anschlagen des Kopfes an einem Pult zwanglos vorstellbar. Die Ent- stehung eines Oberschenkelschaftbruchs sei beim Packen von E.________'s lin- kem Bein unter der Annahme einer sehr groben Krafteinwirkung und einer verdreh- ten Körperhaltung E.________'s nicht vollkommen auszuschliessen. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch nicht plausibel mit dem geltend gemachten Ereignis (E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein festgehalten) er- klären. 11.6 Berichte der Poliklinik des X.________'s (Spital) vom 3. Mai 2019, vom 3. Ju- ni 2019 und vom 30. Juli 2019 Den Berichten der Poliklinik des X.________'s (Spital) vom 3. Mai 2019 (pag. 140 f.), vom 3. Juni 2019 (pag. 142 f.) und vom 30. Juli 2019 (pag. 144 ff.) ist zu entnehmen, dass sich bei E.________ bezüglich der motorischen Entwicklung ein erfreulicher Verlauf zeige und die Femurfraktur problemlos ausgeheilt sei. 11.7 Bericht der Sprechstunde Humangenetik vom 4. September 2019 inkl. Bericht der molekulargenetischen Analysen vom 13. August 2019 Gemäss dem Bericht der Sprechstunde Humangenetik vom 4. September 2019 in- kl. dem Bericht der molekulargenetischen Analysen vom 13. August 2019 (pag. 147 ff.) konnte bei E.________ bei keinem der untersuchten Gene eine Genverände- rung nachgewiesen werden. Die Verdachtsdiagnose einer Osteogenesis imperfecta (genetische Erkrankung mit erhöhter Knochenbrüchigkeit) könne bei E.________ deshalb nicht bestätigt resp. ausgeschlossen werden. 11.8 Radiologisches Gutachten vom 10. Januar 2022 Dem radiologischen Zweitgutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Janu- ar 2022 (pag. 545 ff.) ist zu entnehmen, dass die Entstehung von Frakturen einer erheblichen Krafteinwirkung mit Überschreiten der mechanoelastischen Kapazität 10 der Knochenstruktur bedarf. Bei Kindern unter 18 Monaten, insbesondere bei prä- mobilen Säuglingen mit multiplen und mehrzeitigen Frakturen, bei denen es kein Hinweis für eine Knochenerkrankung gebe, bestehe eine hohe Assoziation mit Kindsmisshandlungen. Akzidentelle Frakturen würden bei knochengesunden Kin- dern unter 18 Monaten nur sehr selten beobachtet werden. Zwar lasse kein Frak- turtyp per se eine Unterscheidung zwischen akzidenteller und nicht akzidenteller Genese zu. Jedoch würden unterschiedliche Frakturtypen und -lokalisationen ver- schiedene Spezifitäten für eine Kindsmisshandlung aufweisen. Die bei E.________ vorliegenden Knochenläsionen liessen zwei verschiedene Verletzungsmuster un- terscheiden: einerseits eine Spiralfraktur des Oberschenkelschaftes, andererseits multifokale metaphysäre Frakturen der knie- und sprungelenknahen Skelettab- schnitte. Betreffend das von den Kindseltern geschilderte Ereignis, wonach der Beschuldigte auf den am Boden liegende E.________ getreten sei, sei festzuhalten, dass sowohl Spiralfakturen langer Röhrenknochen – wie vorliegend am linken Oberschenkel – als auch klassische metaphysäre Frakturen – wie vorliegend multifokal an den knie- und sprunggelenknahen Skelettabschnitten beider Beine – Schleuder- und Drehmechanismen zugeschrieben würden. Eine solche Krafteinwirkung gehe aus dem geschilderten Vorgang indes nicht hervor. Zudem wären bei einer – in Anbe- tracht der Verletzungsschwere (grob dislozierte Oberschenkelschaftspiralfraktur) wohl erheblichen – stumpfen Gewalteinwirkung durch direktes Auftreten mit dem Fuss sichtbare Prellmarken am Bein des Kindes zu erwarten. Betreffend das vom Beschuldigten berichtete Ereignis, wonach er E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein gepackt habe, sei zu erwähnen, dass die an beiden Beinen sowie multifokal knie- und sprunggelenknah vorliegenden, klassi- schen metaphysären Frakturen nicht plausibel mit dem geschilderten Vorfall erklärt werden könnten. Die Entstehung einer Oberschenkelschaftspiralfraktur im proxima- len Drittel sei unter Annahme der Grifflokalisation am linken, distalen Oberschenkel und unter erheblich einwirkender Torsionskräfte durch festes Zugreifen beim Ab- fangen des Sturzes bei gleichzeitig starker Verdrehung des Körpers indes nicht auszuschliessen, jedoch eher unwahrscheinlich. Zusammengefasst seien die Frakturen nach aktueller Datenlage nicht mit den ge- schilderten Ereignissen zu erklären und hoch suggestiv für nicht akzidentelle Ver- letzungen. 11.9 Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde In den edierten Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfol- gend: KESB), Region Emmental-Oberaargau (pag. 171 ff.), findet sich unter ande- rem eine Gesprächsnotiz vom 18. Dezember 2018 (pag. 192 f.). Beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten und H.________ einerseits und der KESB anderer- seits ging es um den zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Sohn von H.________ und dem Beschuldigten. Es wurde festgehalten, dass beim Beschul- digten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und ein frühkindlich diagnostiziertes ADHS vorliegen würden. Er sei seit rund zwei Jahren bei Dr. med. J.________ in therapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit sei 11 es bei ihm mehrfach zu psychischen Ausnahmesituationen in Form eines Raptus gekommen. So habe er beispielsweise mehrmals Türen eingeschlagen. Allgemein bestehe eine grosse Unsicherheit, was die Geburt des Kindes bei der Familie aus- lösen werde. Insbesondere die Nachtsituationen, in denen es zur Überforderung kommen könne, würden Bedenken wecken, weshalb sich die Eltern (H.________ und der Beschuldigte) grundsätzlich Unterstützung wünschten. Die Hebamme, welche die Familie des A.________ im Wochenbett begleitete, hielt in ihrem Abschlussbericht zur Wochenbettbegleitung vom 7. Februar 2019 (pag. 202 f.) fest, die Kindsmutter schaue sehr gut zum Baby (E.________) und kümmere sich um alle Belange. Sie organisiere den Haushalt, pflege und stille den Jungen und nehme ihrem Partner (dem Beschuldigten) alles ab, was ihn belasten könnte. Der Beschuldigte schlafe bis am Mittag und spiele manchmal nächtelang «Computergames». Er kuschle kurz mit E.________ und gebe ihn dann wieder seiner Frau zurück. Er scheine keine Kapazität zu haben, sich selbständig um den Haushalt und die Kinderbetreuung zu kümmern. Was ihr am meisten Sorge bereite, sei sein Cannabiskonsum. Er habe stets eine Büchse mit Cannabisblüten auf dem Esstisch und drehe sich täglich mehrere Joints. Gemäss Aussagen der Kindsmutter raste der Beschuldigte auch ab und zu aus und beschimpfe sie. Wenn er dann aber seinen ersten Joint geraucht habe, sei er wieder friedlich. Bei einem Spaziergang habe der Beschuldigte einmal aus Wut über einen vermeintlich rücksichtslosen Au- tofahrer an dessen Wagen getreten. Er sage von sich selber, er wisse nicht genau, wann er jeweils austicke und könne für nichts garantieren, wenn ihm einer «blöd vorbeikomme». Insgesamt zeige der Beschuldigte eine grosse Unselbständigkeit, die ihres Erachtens mit der Betreuung eines Kleinkindes nicht vereinbar sei. Das Verantwortungsgefühl scheine zwar vorhanden zu sein und der Wille auch, die Fähigkeiten und Möglichkeiten indessen nicht. Sie rate deshalb von einer alleinigen Betreuung von E.________ durch den Beschuldigten ab. Die Aggressionen des Beschuldigten, die unter Belastungen auftauchen würden, scheinten ihres Erach- tens eine grosse potentielle Gefahr für E.________ zu sein. Zudem glaube sie nicht, dass er seine Tagesstruktur, sein Essverhalten, sein Computerspiel und sein Cannabiskonsum ändern könne. Schliesslich habe er Mühe, alleine hinauszuge- hen. Ferner könne niemand garantieren, dass der Beschuldigte seine Impulse kon- trollieren könne, müsse er doch immer wieder «gamen» und laute Musik hören, um sich zu beruhigen, und sei nach ihrer Beobachtung «dauerbekifft». Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 (pag. 234 ff.) geht schliess- lich hervor, dass der Beschuldigte unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch abhängigen Anteilen leidet. Der Schweregrad sei angesichts der nach wie vor ausgeprägten Stimmungsschwan- kungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten zumindest als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen. Aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Impulsivität erschei- ne eine fortdauernde Selbst- und Fremdgefährdung in entsprechenden Ausnahme- situationen möglich. Erschwerend komme die eingeschränkte Selbstkontrollfähig- keit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum dazu. 12 11.10 Arztberichte von Dr. med. J.________ vom 5. Juli 2020 und vom 23. Dezem- ber 2020 über den psychischen Zustand des Beschuldigten Den Arztberichten von Dr. med. J.________ vom 5. Juli 2020 (pag. 109 ff.) und vom 23. Dezember 2020 (pag. 400 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die beiden Vorfälle (auf E.________ getreten; E.________ fast fallen gelassen und am Bein gepackt) auch gegenüber Dr. med. J.________ immer wieder erwähnte. Gemäss Dr. med. J.________ leide der Beschuldigte sehr darunter, dass er sein Kind verletzt habe. Der Beschuldigte habe immer wieder beteuert, dass er seinen Sohn niemals absichtlich verletzen würde. Er könne nicht verstehen, dass ihm dies vorgeworfen werde. Nach seinem Rechtsverständnis dürfe man nur bestraft wer- den, wenn man eine Tat absichtlich begeht. Während der Liebesbeziehung mit H.________ seien beim Beschuldigten ausserdem ganz neu dissoziative Zustände aufgetreten. In denen sei der Beschuldigte quasi weggetreten gewesen und habe wiederholt gemurmelt: «nicht wegnehmen…». Der Beschuldigte habe keine Erinne- rung mehr daran. Nach E.________'s Geburt habe der Beschuldigte sodann immer wieder seine Ängste geäussert, dass dem Kind oder der Mutter etwas passieren könnte. Auffällig sei gewesen, wie oft er seine Befürchtung mitgeteilt habe, ein Kindsmisshandler könnte seinem Sohn etwas antun. 11.11 Verlaufsbericht von Dr. med. J.________ vom 28. Juli 2022 betreffend psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. J.________ vom 28. Juli 2022 (pag. 639 f.) geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide und seine Emotionen nur un- zulänglich kontrollieren könne. Zudem leide er unter akustischen Halluzinationen («Stimmen»), die er nur mit grossem Aufwand kontrollieren könne. Ein in den Sitzungen immer wiederkehrendes Thema sei auch die vom Beschuldigten nie ver- leugnete Tatsache, dass er seinen Sohn verletzt habe. Der Beschuldigte empfinde starke Schuldgefühle, obgleich er betone, dass «es» nie mit Absicht, sondern im Sinne einer Unaufmerksamkeit passiert sei. Er fühle sich trotzdem sein Leben lang dafür schuldig und interpretiere seine schlecht heilende, operativ versorgte Hand- verletzung als Strafe für die Verletzung seines Sohnes. 11.12 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde viermal befragt (pag. 73 ff., pag. 89 ff., pag. 435 ff. und pag. 614 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2019 erklärte er, er sei psychisch angeschlagen und in Behandlung. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass man bei E.________ einen Knochenbruch am linken Bein festgestellt habe. Bei einer weite- ren Untersuchung seien dann nochmals zwei Knochenbrüche am Bein festgestellt worden. Wo genau diese seien, wisse er nicht. Er denke, er wisse, wann das ge- schehen sein könnte. Er sei in der Küche gestanden, als das Telefon geklingelte habe. Dann habe er seinen Sohn auf die Decke am Boden gelegt und habe die Küche verlassen. Schliesslich sei er mit dem Telefon in der Hand zurück zum Herd gegangen. Dabei sei er auf den am Boden liegenden E.________ getreten. Wie genau und auf was er getreten sei, könne er nicht genau sagen. Daraufhin habe 13 E.________ zu weinen begonnen. Er habe ihn auf den Arm genommen und nach ungefähr fünf Minuten habe er wieder aufgehört (zum Ganzen pag. 74 und pag. 75 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, dass bei E.________ noch mehrere Knochenbrüche festgestellt wor- den seien und auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, schilderte der Beschul- digte, «also beim Beinbruch kann ich es erklären.». Er sei zuhause in der Wohnung gestanden und habe E.________ auf dem rechten Arm gehalten. Sie hätten etwas Blödsinn miteinander gemacht und er habe E.________ auch gekitzelt. Dann sei E.________ plötzlich auf die rechte Seite gekippt und ihm beinahe runtergefallen. Dabei habe er seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen. Anschliessend habe E.________ zu weinen begonnen. Er habe sich noch Sorgen gemacht, dass sich E.________ am Rücken verletzt haben könnte, da er sich beim Hinunterfallen resp. dem auf die Seite Kippen sehr verdreht habe. Zudem habe er später bemerkt, dass E.________ jeweils zusammengezuckt sei, wenn er ihn am Bein berührt ha- be. Am nächsten Morgen habe er seiner Frau erzählt, dass E.________ sich den Kopf angeschlagen habe. Man habe auch einen roten Flecken an E.________'s Stirn gesehen. Ob er seiner Frau erzählt habe, dass ihm E.________ beinahe hin- untergefallen sei, wisse er, «um ehrlich zu sein», nicht mehr genau (zum Ganzen pag. 75 Z. 69 ff., pag. 76 Z. 75 ff. und Z. 108). Sonst sei nie etwas passiert. Ausser seiner Frau und ihm sei auch nie jemand mit E.________ alleine gewesen. Sein Vater trage Sorge zu E.________ und er selber würde seinem Kind nie etwas antun. Er würde alles tun, um sein Kind zu beschüt- zen (zum Ganzen pag. 77 Z. 130 ff. und Z. 148 ff.). Er habe E.________'s Rötung am Kopf und die Blase am Fuss gesehen. Er denke aber, er sei ein guter Vater. Er würde alles für E.________ machen, er liebe ihn und er sei ein Wunschkind. Er ha- be gedacht, ein Kind könnte ihn vor seinem inneren Abgrund retten. Er sei der Be- schützer der Familie (zum Ganzen pag. 78 Z. 175 ff.). Er denke er sei ein guter Vater, aber er habe auch Defizite und leide unter Para- noia (pag. 79 Z. 228 ff.). Zudem könne es vorkommen, dass er seine Emotionen nicht im Griff habe. Kinder würden ihn nicht stressen. Sonst könne es aber alles sein, dass er «ausflippe»: am Morgen ein falsches Wort, bis hin zu Menschen, die ihn stressen würden. Unvorhergesehene Situationen stressten ihn sehr, bei Kin- dern sei das aber anders. Er sei noch nie wegen einem Kind ausgerastet. Er habe schon lange niemand mehr tätlich angegriffen – vor Jahren mal seinen Vater (zum Ganzen pag. 79 f. Z. 272 ff.). Er habe früher in einer Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) gearbeitet. Es sei schön gewesen und er habe gute Rückmeldungen erhalten. Dann habe er auf- gehört, zu arbeiten, weil er Stimmen gehört und draussen Gefahren gesehen habe, wo keine gewesen seien (zum Ganzen pag. 78 Z. 215 ff.). Auf Vorhalt, dass aufgrund des Verletzungsbildes grosse Zweifel bestünden, dass E.________ die Verletzungen durch die von ihm geschilderten Ereignisse erlitten habe, erklärte der Beschuldigte, dann sei er wohl auf E.________ gestanden. Zu- dem wisse er nicht, wie fest er E.________ gepackt habe, als er ihm vom Arm ge- fallen sei. Er habe Angst gehabt, dass sich E.________ am Rücken verletzt habe. 14 Auch das Knie hätte verletzt werden können. Er sei schon schuld daran bzw. ver- antwortlich, dass E.________ die Verletzungen erlitten habe. Er habe es aber wirk- lich nicht mit Absicht getan. Er sei schuldig, aber er habe nichts Anderes getan, als was er bereits geschildert habe. Er habe gesagt, dass er seine Wut an Gegenstän- den rauslasse. Aber er würde das niemals mit einem – oder eben mit seinem eige- nen Kind – tun. Er habe E.________ nicht mit Absicht verletzt (zum Ganzen pag. 81 Z. 347 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 äusserte der Be- schuldigte, bezüglich den Vorwurf der Körperverletzung sei für ihn der wichtigste Punkt, dass er unschuldig sei (pag. 90 Z. 25 f.). Er komme mit Stress nicht klar, könne seine Emotionen nicht kontrollieren und wisse manchmal nicht mehr, was um ihn herum passiere (pag. 90 Z. 49 f.). Es tue ihm Leid, dass dieser «scheiss Unfall» passiert sei: dort wo er auf E.________ gestanden und er ihm aus der Hand gefallen sei. Er würde seinem Kind garantiert nie etwas antun. Er habe E.________ aus Reflex gepackt, weil er ihm fast hinuntergefallen sei. Er habe dar- aus nicht schliessen können, dass sich E.________ das Bein gebrochen habe. E.________ habe nach fünf Minuten aufgehört zu schreien (zum Ganzen pag. 90 Z. 84 ff.). Er könne nicht mehr machen, als die Wahrheit sagen. Er habe sein Kind nicht mit Absicht verletzt (zum Ganzen pag. 92 Z. 100 ff.). Säuglinge würden ihn nicht nerven. Er sei ein Mensch, der nicht anders könne. Er wisse, dass er es nicht mit Absicht gemacht habe (zum Ganzen pag. 93 Z. 166 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er streite nicht ab, dass ihm die Verletzungen passiert seien. Er streite jedoch ab, dass er dies mit Vorsatz und Absicht getan habe. Man könne eher von Dummheit sprechen. Das was passiert sei, sei aus Dummheit und fahrlässig passiert. Ihn betreffend könne er nur die zwei Situationen schildern. Mehr sei nicht passiert. Daran könnte er sich er- innern. Ein Baby weine, wenn es verletzt sei oder wenn ihm etwas weh tue. Weil E.________ bei den zwei Vorfällen aufgehört habe, zu weinen, habe er nicht «überpanisch» reagiert (zum Ganzen pag. 444 Z. 7 ff.). Seiner Ehefrau traue er das Zufügen der Verletzungen nicht zu (pag. 445 Z. 13). Ein Kind könne ihn nicht stres- sen oder «hässig» machen. Es könne im Gegensatz zu einer erwachsenen Person nicht nerven (zum Ganzen pag. 442 Z. 22 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen als richtig und schilderte, er habe nichts mehr zu ergänzen, ausser, dass es ihm unglaublich Leid tue, dass er seinem Sohn unabsichtlich diesen Schaden bzw. die Brüche und all die Frakturen zugefügt habe (pag. 617 Z. 9 ff.). Er habe von An- fang an gesagt, wie die Verletzungen seiner Ansicht nach entstanden seien. «Auf seiner Seite» sei ausser den beiden geschilderten Vorfällen nichts Anderes gewe- sen (zum Ganzen pag. 617 Z. 22 ff.). E.________ habe ihn nie gestresst (pag. 617 Z. 41). Er habe ihn nie geschüttelt (pag. 618 Z. 4). Gegenüber Kindern habe er sei- ne Impulse unter Kontrolle. Dort wisse er, was er tue. In der Kita, wo er gearbeitet habe, habe er immer nur gute Rückmeldungen erhalten (zum Ganzen pag. 620 Z. 11 ff.). Seiner Exfrau und seinem Vater traue er nicht zu, dass sie E.________ etwas angetan hätten (pag. 618 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob er damals in der Küche über E.________ gestolpert oder auf ihn gestanden sei, erklärte der Beschuldigte, 15 er sei zuerst mit der Fusskante auf ihn gestanden. Weil er dann trotzdem «wie drü- ber» gewollt habe, habe er sein anderes Bein gehoben und sei mit seinem ganzen Gewicht auf ihn getreten (pag. 618 Z. 24 ff.). Nachdem E.________ ihm beinahe runtergefallen sei, habe er ziemlich fest geweint. Er habe ihn dann zu sich genom- men und getröstet. Nach ungefähr fünf Minuten habe sich E.________ beruhigt, weshalb er sich keine Sorgen mehr gemacht habe, dass ihm etwas Schlimmes passiert sein könnte. Seiner Frau habe er am nächsten Morgen erzählt, dass E.________ den Kopf an einer Kante angeschlagen habe, weil er dort auch eine kleine Verletzung gehabt habe (zum Ganzen pag. 618 Z. 32 ff.). 11.13 Aussagen von H.________ H.________, E.________'s Mutter und die ehemalige Frau des Beschuldigten, wurde am 14. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (pag. 62 ff.). Dabei gab sie zu Protokoll, E.________ sei teils-teils ein Wunschkind. Sie habe die Pille vergessen und dann bemerkt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich aber sehr auf das Kind gefreut. Während der Schwangerschaft habe der Beschuldigte sie vor allem beschützen wollen. Sein Beschützerinstinkt sei immer grösser gewor- den und habe sie schon etwas eingeengt (zum Ganzen pag. 64 Z. 78 f. und pag. 65 Z. 86 ff.). E.________ sei am .________ Januar 2019 um 00:30 Uhr zur Welt gekommen. Es sei ein Notkaiserschnitt gewesen. Die Herztöne seien bei der Kontrolle am Tag nicht gut gewesen. Ihrem Mann sei es dann zu viel gewesen und er sei kurz be- wusstlos geworden. Dann habe man beschlossen, dass die Geburt eingeleitet wer- den sollte. Bei der Geburt habe sie den Beschuldigten nicht dabeihaben wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass er vor lauter Sorgen wieder umkippen könnte. Nach ungefähr einer Woche hätten sie nach Hause gehen können. Der Beschuldig- te habe E.________ vor allem gebadet und ihn – vor allem in den ersten paar Ta- gen – gewickelt. Zudem habe er mit ihm geknuddelt (zum Ganzen pag. 65 f. Z. 118 ff.). Er sei mit der neuen Situation gut zurecht gekommen, habe sich manchmal aber etwas vernachlässigt gefühlt von ihr (pag. 67 Z. 173 f.). E.________ könne sich ihres Wissens noch nicht auf die Seite drehen, den Kopf könne er aber gut bewegen (pag. 67 Z. 178). Am 25. Februar 2019 sei sie wegen E.________'s Fuss – auf Anraten der Hebam- me – zum Kinderarzt gegangen. Die Ärztin habe dann bemerkt, dass E.________ bleich sei, nicht so «umezabbele» wie sonst und eine erhöhte Temperatur habe. In dem Moment sei ihr noch nicht aufgefallen, dass sein Bein geschwollen gewesen sei. Man habe zuerst an eine kaputte Vene oder die Infusion gedacht. Schliesslich sei dann die schockierende Nachricht gekommen (zum Ganzen pag. 68 Z. 199 ff.). E.________ sei immer unter ihrer Obhut gewesen. Einfach in der Nacht, als sie habe schlafen müssen, habe ihr Mann geschaut und sie geweckt, wenn E.________ Hunger gehabt habe. Der Beschuldigte sei vor allem nachts und zwei-, dreimal, als sie ungefähr eine Stunde eingekauft habe, mit E.________ alleine ge- wesen. Sonst sei nie jemand mit E.________ alleine gewesen. Sie seien immer beide dort gewesen (zum Ganzen pag. 68 Z. 215 ff.). Wenn man den Beschuldig- 16 ten direkt nach dem Aufwachen mit Fragen «vollbombardiere», könne es leicht sein, dass er austicke – aber immer nur gegen Gegenstände und nie gegen sie oder E.________. Er beruhige sich dann erst nach ca. 30 Minuten wieder. Dann sei er wie ein anderer Mensch, entschuldige sich überschwänglich und realisiere, was er gemacht hat. Es sei ihm jeweils auch nicht recht, weil er ja auch nicht austicken möchte (zum Ganzen pag. 69 Z. 247 ff.). Am 21. Februar 2019 habe es einen Vorfall gegeben. Sie sei am Tisch am Compu- ter gesessen. E.________ sei auf dem Boden auf der Decke gewesen und ihr Mann habe telefoniert. Plötzlich habe sie E.________ weinen und ihren Mann sa- gen hören: «Oh nein E.________, das habe ich nicht gewollt.». Ihr Mann müsse E.________ auf den Fuss gestanden oder ihm angekommen sein. Gesehen habe sie es leider nicht. E.________ habe sich nach einer Minute bei ihrem Mann wieder beruhigt (zum Ganzen pag. 68 f. Z. 228 ff.). In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 habe sie E.________ um 4:00 Uhr in den Stubenwagen gelegt, zu ihrem Mann ins Wohnzimmer gebracht und sei schlafen gegangen. Als sie am Morgen aufgewacht gewesen sei, habe sie be- merkt, dass E.________ etwas bleich gewesen sei und einen roten Fleck auf der Stirn gehabt habe. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass E.________ am Tisch an- geschlagen habe. Mehr habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt. Er habe ihr die ganze Geschichte erst später erzählt, weil er gedacht habe, es sei nur das am Kopf passiert. E.________ habe schon vorher einmal den Kopf anschlagen, als der Be- schuldigte ihn in der Fliegerstellung gehalten und E.________ den Kopf gehoben habe, diesen aber nicht lange genug habe halten können (zum Ganzen pag. 69 f. Z. 261 ff.). Man habe ihr gesagt, dass die Frakturen durch Gewalteinwirkung entstanden sein könnten. Sie habe die Tage zuvor Revue passieren lassen. Aus ihrer Sicht gebe es nicht mehr als die zwei Vorfälle. Mehr habe sie nicht herausgefunden. Sie habe weder gesehen, dass der Beschuldigte E.________ misshandelt habe, noch könne sie sich dies vorstellen. Ihr selber würden «solche Bewegungen» mit E.________ ausserdem gar nicht in den Sinn kommen (zum Ganzen pag. 71 Z. 319 ff.). 11.14 Aussagen von K.________ K.________, der Adoptivvater des Beschuldigten, wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er betreue seinen Sohn sehr stark (pag. 431 Z. 14). Der im X.________ (Spital) festgestellte Bein- bruch von E.________ sei ein Schock gewesen. Es sei unverständlich. Sie hätten nicht gewusst, woher E.________ diesen Bruch habe. Sie seien ins X.________ (Spital) gegangen, weil E.________ Fieber gehabt habe. Bei der Untersuchung sei nichts festgestellt worden. Erst beim Wickeln hätten sie das geschwollene Bein entdeckt. Vorher habe es keine Anzeichen für einen Bruch gegeben. Die weiteren Knochenbrüche seien der absolute Tiefschlag gewesen. Als der Beschuldigte da- von erfahren habe, habe er von Anfang an alles erzählt und zugegeben, vor ein paar Tagen auf E.________ getreten zu sein. Der Beschuldigte sei schockiert ge- wesen, habe aber alles, was er getan habe, von sich aus erzählt (zum Ganzen pag. 431 Z. 22 ff.). 17 Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, wie es zu den Knochenbrüchen ge- kommen sei, äusserte K.________, der erste Fall sei klar. Der Oberschenkelbruch sei durch den Vorfall, den der Beschuldigte geschildert habe, erklärbar. Das Packen sei ein Reflex. Wenn E.________ auf den Boden gefallen wäre, wäre es nicht gut gewesen. Die anderen Sachen könne er nicht erklären. Er sei täglich bei H.________ und dem Beschuldigten gewesen und habe E.________ «x-Mal» ge- wickelt. Dabei habe er nie eine Verletzung festgestellt (zum Ganzen pag. 432 Z. 1 ff.). Er ist der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte E.________ nicht misshan- delt habe. Die mehreren Brüche seien allenfalls passiert, weil der Beschuldigte auf E.________ getreten sei. Er könne es sich nicht anders erklären. Er sei «100%» überzeugt, dass da nie Absicht gewesen sei. Er frage sich, wie man einem Kind Verletzungen mit massiv stumpfer Gewalt zufügen könne, wenn es äusserlich kei- ne Hinweise gebe. H.________ sei ausserdem auch immer zu Hause gewesen. Sie müsste auch etwas gesehen oder gehört haben. Er traue ihr genau so wenig wie dem Beschuldigten zu, E.________ misshandelt zu haben (zum Ganzen pag. 432 Z. 12 ff.). Die «Blackouts» des Beschuldigten würden immer im Zusammenhang mit dem Verlust der Familie resp. mit damit zusammenhängenden schlechten Nachrichten kommen. Bei Kindern habe der Beschuldigte aber einen extremen Beschützerin- stinkt. Ein Kind könne ihn nie nerven. Er schliesse ein «Blackout» im Zusammen- hang mit E.________ aus. H.________ hätte sonst ja auch etwas hören bzw. be- merken müssen, gehe es «in solchen Situationen» doch immer laut zu und her (zum Ganzen pag. 434 Z. 1 ff.). 11.15 Aussagen von Dr. med. C.________ Dr. med. C.________ wurde in der Berufungsverhandlung als sachverständige Zeugin befragt. Dabei bestätigte sie ihr radiologisches Gutachten vom 10. Januar 2022 (pag. 607 Z. 17 f.) und führte aus, dass sie die Röntgenbilder ausgedruckt und mitgebracht habe. Zudem habe sie zwei schematische Darstellungen des Ganzkörpers- und des Beinskeletts ausgedruckt und rot sowie gelb umkreist, wo sich die Verletzungen befunden hätten (pag. 607 Z. 31 ff.). Die gelben und roten Läsionen würden unterschiedliche Verletzungsmechanismen kennzeichnen (pag. 608 Z. 3). Die gelb umkreiste Verletzung stelle die Oberschenkelschaftfraktur dar, die damals zur Vorstellung des Kindes geführt habe (pag. 608 Z. 9 f.). Von der Fraktur her (Form der Spirale) sei davon auszugehen, dass Rotations- und Ver- drehkräfte gewirkt haben müssen, damit eine solche Verletzung entsteht (pag. 608 Z. 21 ff.). Zudem sei davon auszugehen, dass die Verletzung im Zeitpunkt des Röntgens weniger als sieben bis zehn Tage alt gewesen sei (pag. 608 Z. 40 f.). Damit eine solche Verletzung entstehe, bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 609 Z. 3). Bei den rot eingekreisten Verletzungen handle es sich um soge- nannte Kantenläsionen an den gelenknahen Abschnitten, d.h. an den Metaphysen. Diese Läsionen hätten die Ärzte damals aufhorchen lassen und das Skelettscree- ning veranlasst, weil sie nicht mit dem Primärtrauma, d.h. der Oberschenkelschaft- fraktur, die zur Vorstellung des Kindes geführt habe, vereinbar seien (zum Ganzen pag. 609 Z. 23 ff. und pag. 611 Z. 29 f.). Solche metaphysäre Läsionen seien erst- 18 mals im Jahr 1957 beschrieben worden und würden seither immer wieder als Hin- weis für ein Schütteltrauma, d.h. für eine Beschleunigung der Extremitäten eines Kindes gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätestens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas sei nicht entscheidend, wo das Kind gehal- ten werde. Entscheidend sei einzig, wie stark die Krafteinwirkung sei, die dabei ausgeübt werde. Typisch sei das Halten am Rückenthorax (zum Ganzen pag. 611 Z. 40 ff.). Die Videos, die sie in Simultationen gesehen habe, habe sie als extrem verstörend empfunden, weil es einer erheblichen Krafteinwirkung bedürfe (pag. 612 Z. 25 ff.). Die metaphysären Verletzungen könnten nicht mit den vom Beschuldig- ten geschilderten Ereignissen erklärt werden. Betreffend den von ihm geschilderten Vorfall, wonach er E.________ fast fallen gelassen und am Bein gepackt habe, ge- he aus den Akten leider nicht hervor, wo genau er E.________ gegriffen und abge- fangen habe. Eigentlich könne eine solche Fraktur nur entstehen, wenn man direkt unterhalb der Hüfte, also am Oberschenkel, greife. Die weiter unter gelegenen, me- taphysären Läsionen seien zudem hoch unwahrscheinlich durch diesen Vorfall ent- standen. Auch der geschilderte Vorfall, wonach der Beschuldigte auf E.________ getreten sei, erkläre die beiden Verletzungsmuster nicht. Die Oberschenkelschaft- fraktur sei aufgrund der Verdrehkräfte bzw. der Verdrehfraktur nicht damit vereinbar und die Kantenläsionen an beiden Beinen könnten ebenfalls nicht dadurch ent- standen sein (zum Ganzen pag. 613 Z. 16 ff.). 12. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, mit ihm Blödsinn gemacht und ihn gekitzelt habe. Dabei sei E.________ zur rechten Seite gekippt und beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn mit grober Kraft noch am linken Bein packen und ein Hinunterfallen dadurch verhindern können. Beim Fallen bzw. Kippen habe E.________ seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen. Zudem habe er seinen Körper stark verdreht und dadurch den erstell- ten Bruch am linken Oberschenkel erlitten. Die übrigen erwiesenen Knochenbrüche habe der Beschuldigte E.________ auf unbekannte Art und Weise zugefügt. Nicht erstellt sei indes, ob der Beschuldigte E.________'s Brüche durch schwere Verlet- zung seiner väterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten verursacht habe. Weiter sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ die Knochenbrüche absichtlich zugefügt habe (zum Ganzen S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 481). 13. Vorbringen der Parteien 13.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzt, die Verletzungen aber in Kauf genommen habe. Das rechtsme- dizinische und das radiologische Gutachten sowie die Aussagen von Dr. med. C.________ würden belegen, dass die Verletzungen nicht durch die vom Beschul- digten geschilderten Vorfälle entstanden sein könnten. Der Beschuldigte habe mit- 19 hin nicht die ganze Wahrheit erzählt. E.________'s Knochenbrüche seien gemäss den Gutachten auf massivste Gewalteinwirkung zurückzuführen und hoch sugges- tiv für nicht akzidentelle Verletzungen. Säuglinge hätten zudem noch sehr weiche, bewegliche Knochen und unfallartige Frakturen würden bei Kindern unter 18 Mona- ten selten beobachtet werden. Aus den edierten KESB-Akten, den Aussagen von H.________ und dem jüngsten Bericht von Dr. med. J.________ ergebe sich zu- dem, dass beim Beschuldigten in der fraglichen Zeit offensichtlich eine Stress- und Überforderungssituation bestanden habe. Die Behauptung des Beschuldigten, wo- nach er seine Emotionen und Impulse Kindern gegenüber im Griff habe, sei un- glaubhaft. Eine Impulskontrollstörung komme ungeplant, wenn einen etwas stres- se, und sei deshalb nicht kontrollierbar. Die Arbeit in der Kita und die Betreuung des eigenen Kindes zuhause seien ausserdem «zwei verschiedene Paar Schuhe». Zusammengefasst sei deshalb davon auszugehen, dass E.________ in der Nacht, als H.________ am Schlafen und der Beschuldigte am «Gamen» gewesen sei, «gequängelt» habe, weshalb der Beschuldigte ihn aus dem Wagen genommen ha- be. Anschliessend sei E.________ dem Beschuldigten beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn noch auffangen können. Dann sei E.________ entge- gen der Behauptung des Beschuldigten wohl nicht nach fünf Minuten ruhig gewe- sen, sondern habe länger und heftiger geweint, was den Beschuldigten genervt und dazu gebracht habe, E.________ herum zu schleudern und zu schütteln. Wer einem Kind auf solche Art und Weise Verletzungen zufüge, der könne diese nur in Kauf genommen haben (zum Ganzen pag. 622 ff.). 13.2 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung aus, das Urteil der Vorinstanz sei korrekt und im Wesentlichen gut begründet. Gemäss den Gutachten und den Aussagen von Dr. med. C.________ könnten E.________'s Knochenbrüche nicht mit den vom Beschuldigten geschilderten Vorfälle erklärt werden. Tatsache sei aber, dass weder eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten über- prüft noch festgestellt worden sei, wann und wie die Brüche entstanden seien. Die Frakturen könnten somit beispielsweise auch vor dem 21. Februar 2019 oder nach dem 25. Februar 2019 entstanden sein. Nachdem man bei E.________ am 25. Fe- bruar 2019 den Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert habe, sei er in eine «Over- head-Extension» gebracht worden, was ein relativ harter Prozess sei, durch den bestehende Verletzungen hätten verschlimmert oder neue Verletzungen hätten verursacht werden können. Eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldig- ten sei zudem sofort ausgeschlossen worden, obwohl sich in besagter Zeit mehrere Personen um E.________ gekümmert hätten. Nebst E.________'s Mutter habe beispielsweise K.________ zu E.________ geschaut. Zudem habe der Beschuldig- te häufig Kollegen zu Besuch gehabt, die E.________ gesehen hätten. Der Be- schuldigte selber habe teilweise nächtelang «gegamet» und regelmässig bis um 12:00 Uhr geschlafen. In dieser Zeit habe sich H.________ mehr oder weniger al- leine um E.________ gekümmert. Es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei auch bei ihr zu Stresssituationen gekommen sei. Der Beschuldigte habe schliess- lich konstant gesagt, er würde E.________ nie absichtlich verletzen, was von allen Beteiligten bestätigt und auch von der Vorinstanz erkannt worden sei. Die erstin- stanzliche Beweiswürdigung sei deshalb zutreffend. 20 14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 473). 14.2 Zur Frage, wie und wann E.________'s Verletzungen entstanden sind Vorab kann festgehalten werden, dass bei E.________ keine genetische Erkran- kung mit erhöhter Knochenbrüchigkeit vorliegt (pag. 147 ff.). Zudem kann ausge- schlossen werden, dass er sich die Knochenbrüche selbst zugefügt hat (u.a. pag. 103). Der Beschuldigte räumte indes zwei Vorfälle ein, wie es zu den Verlet- zungen habe kommen können: Einerseits führte er aus, er habe E.________ am 21. Februar 2019 auf dem Küchenboden auf eine Decke gelegt, um das klingelnde Telefon zu beantworten. Als er in die Küche zurückgekehrt sei, sei er mit seinem ganzen Gewicht auf E.________ getreten (u.a. pag. 618 Z. 26). An den genauen Vorgang, namentlich daran, wo er auf E.________ getreten sei, könne er sich nicht erinnern. E.________ habe zu weinen begonnen, habe sich nach rund fünf Minuten auf sei- nem Arm aber wieder beruhigt (u.a. pag. 75 Z. 44 ff. und Z. 56 ff.). H.________ be- obachtete den Vorfall selber nicht, konnte das Rahmengeschehen aber bestätigen (pag. 68 Z. 226 ff. und pag. 76 Z. 92 ff.). Andererseits schilderte der Beschuldigte, er habe E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, habe mit ihm «blöde- let» und ihn gekitzelt. Dann sei E.________ zur rechten Seite gekippt und beinahe hinuntergefallen. Er habe ihn noch gerade mit der linken Hand am linken Bein pa- cken können. An die beim Packen aufgewendete Kraft könne er sich nicht erinnern (u.a. pag. 619 Z. 41). Beim Fallen bzw. Kippen zur Seite habe E.________ seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen und sich stark verdreht (u.a. pag. 42). In der Folge habe E.________ zu weinen begonnen, sich aber nach ca. fünf Minuten wieder beruhigt. Wenn man E.________ nach diesem Vorfall am Bein berührt ha- be, sei er jeweils zusammengezuckt (zum Ganzen u.a. pag. 75 Z. 69 ff., pag. 76 Z 117 ff., pag. 91 Z. 87 ff., pag. 92 Z. 116 ff., pag. 93 Z. 144 ff.). H.________ be- richtete, der Beschuldigte habe sie am Morgen des 25. Februar 2019 über das Kopfanschlagen orientiert, nicht aber über den Umstand, dass E.________ beinahe hinuntergefallen wäre (pag. 69 Z. 268 ff. und pag. 76 Z. 105 ff.). Dass sich E.________ den Kopf angestossen hat, belegt die in der Kinderklinik des X.________'s (Spital) am 25. Februar 2019 festgestellte Hautrötung im Bereich der Stirn linksseitig (pag. 100) resp. die dortige Prellmarke (pag. 103). Weitere Vorfälle/Unfälle mit E.________ soll es gemäss dem Beschuldigten und/oder H.________ nicht gegeben haben. Die rechtsmedizinischen Gutachter kamen indessen zum Schluss, dass sich nicht alle festgestellten Frakturen plausibel durch das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten erklären liessen (pag. 136). Der erste vom Beschuldigten beschriebene Vorfall (auf E.________ getreten) sei nicht geeignet, die Vielfalt der erlittenen Kno- 21 chenbrüche (insbesondere die Eckfrakturen) an beiden Beinen auf verschiedenen Höhen – bei Abwesenheit von äusserlich sichtbaren Zeichen stumpfer Gewalt – zu erklären. Beim zweiten geltend gemachten Vorfall (den herunterfallenden E.________ am Oberschenkel gepackt) könne die Entstehung eines Oberschen- kelschaftbruchs unter Annahme einer verdrehten Körperhaltung E.________'s und einer sehr groben Krafteinwirkung beim Packen von dessen linken Bein nicht voll- kommen ausgeschlossen werden. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich jedoch nicht plausibel erklären und seien gemäss der Wissenschaft die Folge von Scher- und Schleuderkräften, bei denen sich die Extremitäten (entsprechend einem Schütteltrauma) gegen einen fixierten Körper bewegten, und damit hochverdächtig auf eine Kindsmisshandlung (zum Ganzen pag. 133 und pag. 135). Derselben Auffassung war auch Dr. med. C.________. Im radiologischen Gutach- ten führte sie aus, die an beiden Beinen multifokal knie- und sprunggelenknah vor- liegenden klassischen metaphysären Frakturen seien nicht plausibel mit den ge- schilderten Ereignissen erklärbar, sondern nach aktueller Datenlage hoch sugges- tiv für nicht akzidentelle Verletzungen. Die Entstehung einer Oberschenkelschaft- spiralfraktur sei unter Annahme der Grifflokalisation am linken distalen Oberschen- kel, einer starken Verdrehung des Körpers und erheblicher, einwirkender Torsions- kräften durch festes Zugreifen beim Abfangen eines Sturzes indessen nicht auszu- schliessen, aber eher unwahrscheinlich (zum Ganzen pag. 555). In der Berufungs- verhandlung schilderte Dr. med. C.________, bei E.________ seien zwei unter- schiedliche Verletzungsmechanismen festgestellt worden, die sie in ihren schema- tischen Darstellungen in unterschiedlichen Farben (rot und gelb) markiert habe (pag. 608 Z. 3). Die in der Darstellung gelb umkreiste Verletzung (vgl. pag. 634) stelle die Oberschenkelschaftfraktur dar, die damals zur Vorstellung von E.________ geführt habe (pag. 608 Z. 9 f.). Aufgrund der Fraktur bzw. der Form der Spirale sei davon auszugehen, dass Rotations- und Verdrehkräfte gewirkt ha- ben müssen, damit eine solche Verletzung entstehe (pag. 608 Z. 21 ff.). Weiter sei anzunehmen, dass diese Verletzung am 25. Februar 2019 noch weniger als sieben bis zehn Tage alt gewesen sei (pag. 608 Z. 40 f.). Damit eine solche Verletzung entstehe, bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 609 Z. 3). Bei den in der Darstellung rot eingekreisten Verletzungen (vgl. pag. 634) handle es sich um soge- nannte Kantenläsionen an den gelenknahen Abschnitten, d.h. den Metaphysen. Diese Läsionen hätten die Ärzte damals aufhorchen lassen, weil sie nicht mit dem Primärtrauma, d.h. der Oberschenkelschaftfraktur, vereinbar seien (pag. 609 Z. 23 ff. und pag. 611 Z. 29 f.). Solche metaphysäre Läsionen würden als Hinweis für ein Schütteltrauma gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätes- tens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 612 Z. 25 ff.). Die metaphysären Verletzungen könnten mit keinem der beiden vom Beschuldigten geschilderten Ereignis erklärt werden, son- dern seien mutmasslich auf ein Schütteltrauma zurückzuführen. Die Oberschenkel- schaftfraktur könnte rein theoretisch, aber hoch unwahrscheinlich, durch ein hefti- ges Packen von E.________'s Oberschenkel direkt unterhalb der Hüfte entstanden sein, mithin mit dem zweiten vom Beschuldigten geschilderten Vorfall erklärt wer- 22 den. Mit dem ersten vom Beschuldigten geschilderten Ereignis (auf E.________ treten) sei der Oberschenkelbruch zweifellos nicht vereinbar (zum Ganzen pag. 613 Z. 16 ff.). Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen – die sich soweit möglich auch mit den Ausführungen in der Strafanzeige der Universitätsklinik für Kinderheilkunde (pag. 14 ff.) decken – ist davon auszugehen, dass es mindestens einen weiteren Vorfall gab, der bisher von niemandem erwähnt resp. verschwiegen wurde, oder, dass zumindest einer der beiden eingeräumten Vorfälle gravierender war, als vom Beschuldigten angegeben. Wie es genau zu den verschiedenen Frakturen kam, lässt sich nicht abschliessend rekonstruieren. Betreffend den linken Oberschenkelbruch kann aber festgehalten werden, dass dieser gemäss den differenzierten, stringenten und damit überzeugenden Aus- führungen der Sachverständigen durch das vom Beschuldigten geschilderte Ereig- nis, wonach er den beinahe zu Boden fallenden, verdrehten E.________ am Ober- schenkel gepackt habe, erklärt werden kann, wenn auch eher unwahrscheinlich so entstanden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte H.________ nicht unmittelbar nach dem Vorfall erzählte, dass E.________ ihm beinahe hinuntergefallen wäre, sondern ihr erst davon berichtete, als der Bruch auf dem Röntgenbild diagnostiziert wurde und er mutmasslich eine Erklärung dafür brauchte, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls dafür, dass sich in der fraglichen Nacht noch etwas Ande- res/Weiteres ereignete, als der Beschuldigte stets offenbarte. Unabhängig davon, ob sich der Vorfall nun aber wie vom Beschuldigten behauptet zugetragen hat oder noch etwas Anderes/Weiteres geschah, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er E.________ durch sein Vorgehen verletzen kann. Wer ein rund sieben Wochen junges, gut fünf Kilogramm schweres Kind (pag. 113) ausschliesslich auf einem Arm hält und es zudem kitzelt und mit ihm «blödelt», der rechnet damit und billigt, dass das Kind runterfällt und sich dabei verletzt. Bezüglich die übrigen Frakturen, d.h. die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch kann festgehalten werden, dass diese gemäss den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mit keinem der vom Beschuldigten geschilderten Ereignis- sen vereinbar sind. Dafür spricht auch, dass E.________ – ausser am Kopf – keine Hämatome auswies (vgl. pag. 135). Gestützt auf die Erwägungen der Rechtsmedi- ziner und von Dr. med. C.________ ist deshalb davon auszugehen, dass diese üb- rigen Verletzungen durch heftiges Schütteln entstanden resp. die Folge eines Schütteltraumas sind. Wer ein Kind derart massiv schüttelt, dass es sich dabei die aktenkundigen Verletzungen zuzieht, nimmt in Kauf, dass er das Kind durch sein Handeln schädigt. Gestützt auf die Aussagen von Dr. med. C.________ und die Zeitpunkte der Rönt- genaufnahmen ist schliesslich davon auszugehen, dass die Verletzungen zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 entstanden sind. Die Behauptung der Verteidi- gung, wonach die Verletzungen auch vor dem 21. oder nach dem 25. Februar 2019 – beispielsweise durch die «Overhead-Extension» – entstanden sein könnten (vgl. pag. 628), erweist sich damit als unbegründet. 23 14.3 Zur Frage, wer E.________ die Verletzungen weshalb zugefügt hat Gemäss H.________ war E.________ ab seiner Geburt bis zum Zeitpunkt, als er am 25. Februar 2019 in die Kinderklinik des X.________'s (Spital) kam, nie alleine mit anderen Personen (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Götti/Gotte etc.), oh- ne dass sie dabei gewesen wäre (pag. 68 Z. 222 ff.). Dies bestätigte auch der Be- schuldigte (pag. 77 Z. 131 f.). Es gab jedoch Zeiten, in denen der Beschuldigte al- leine mit E.________ war, so vor allem nachts und zwei-, dreimal tagsüber, als H.________ ungefähr während einer Stunde am Einkaufen war (pag. 68 Z. 214 ff.). Als Verursachende kommen damit nur der Beschuldigte oder H.________ in Frage. Schliesslich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Grossvater (K.________) oder Dritte für E.________'s Verletzungen verantwortlich sein könnten, wie die Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung suggerierte (vgl. pag. 629). Gegen eine Täterschaft von H.________ spricht zunächst ihr Verhalten. Sie mach- te die Hebamme auf E.________'s Blase am Fuss aufmerksam, vereinbarte da- nach einen Termin beim Kinderarzt und ging anschliessend auf die Notfallstation der Kinderklinik des X.________'s (Spital) (pag. 68 Z. 200 ff.). Wenn sie für die Misshandlungen verantwortlich wäre, dann hätte sie all dies kaum gemacht, hätte sie doch damit rechnen müssen, dass das Ganze auffliegt. Des Weiteren machte H.________ offene und ehrliche Aussagen. Es traut ihr auch niemand – d.h. weder der Beschuldigte noch ihr Schwiegervater K.________ – zu, E.________ misshan- delt zu haben. Schliesslich kam es zu keinen ähnlichen Vorfällen bzw. Verletzun- gen mehr, seit H.________ mit E.________ und dessen Schwester getrennt vom Beschuldigten lebt. Eine Täterschaft von H.________ ist aus Sicht der Kammer deshalb ausgeschlossen. Der Beschuldigte machte abgesehen davon, dass er wie erwähnt mindestens einen weiteren Vorfall verschwieg oder einen der beiden eingeräumten Vorfälle weniger gravierend schilderte, als er tatsächlich war, grundsätzlich ebenfalls offene, ehrli- che und damit recht glaubhafte Aussagen. Er offenbarte auch seine psychischen Probleme und gab bereitwillig darüber Auskunft. Zum Einen fühlt er sich schuldig, zum Anderen sieht er aber weder eine Absicht noch einen Vorsatz und beteuerte stets, er würde seinem Sohn nie so etwas antun – er sei ein guter Vater und könne sich das Ganze nicht erklären. Jemand anderes sieht der Beschuldigte indes nicht in der Schuld. Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er E.________ eigentlich nichts Böses re- sp. ihm keine Verletzungen zufügen wollte. Auch H.________ und K.________ konnten sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte E.________ absichtlich ver- letzt hat (pag. 71 Z. 327 ff. und pag. 432 Z. 41). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 an einer gemischten Persönlichkeitsstörung leidet, deren Schweregrad aufgrund der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten als mittel- wenn nicht sogar als schwer- gradig zu bezeichnen sei. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass eine fort- dauernde Selbst- und Fremdgefährdung in entsprechenden Ausnahmesituationen aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Impulsivität möglich erscheine und die eingeschränkte Selbstkontrollfähigkeit bei fortgesetztem 24 Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum erschwerend dazu komme (zum Ganzen pag. 245). Dr. med. J.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur unzulänglich kon- trollieren (pag. 639 f.). Zudem führte er im Bericht vom 5. Juli 2020 aus, beim Be- schuldigten träten teilweise dissoziative Zustände auf, in denen er gemäss eigenen Aussagen quasi weggetreten sei und auch keine Erinnerung mehr daran habe (pag. 110). Die von Dr. med. J.________ beschriebenen und von H.________ und K.________ bestätigten (pag. 69 Z. 244 ff. und pag. 433 Z. 2 ff., insb. Z. 9 f.) Aus- raster, Aussetzer und dissoziativen Zustände des Beschuldigten stimmen mit den diagnostizierten Störungen überein. Weiter zeigt die Gesprächsnotiz der KESB vom 18. Dezember 2018, dass beim Beschuldigten – wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend vorbrachte (vgl. pag. 623) – bereits vor E.________'s Geburt eine Überforderungssituation bestand (pag. 192 ff. und E. 11.9 oben). E.________'s Geburt war sodann unbestrittenermassen schwierig und bedeutete für den Be- schuldigten eine Stresssituation. Als er erfuhr, dass ein Notkaiserschnitt nötig sein wird, fiel er in Ohnmacht (pag. 65 Z. 120 f.), weshalb H.________ ihn bei der Ge- burt dann nicht dabei haben wollte (pag. 66 Z. 128 f.). Das Familienleben mit einem Neugeborenen zuhause kann nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls ner- venaufreibend sein. Der Beschuldigte musste in der fraglichen Zeit gemäss eige- nen Aussagen täglich kiffen, um ruhig zu sein (pag. 82 Z. 409 ff.). Gemäss dem Be- richt der Hebamme zur Wochenbettbetreuung war er «dauerbekifft» und «gamete» teilweise nächtelang. Zudem hielt die Hebamme fest, der Beschuldigte habe seine Impulse nicht im Griff und sei in keinster Weise dazu im Stande, für seine Familie zu sorgen. Seine Aggressionen, die unter Belastung auftauchen würden, stellten ih- res Erachtens eine grosse potentielle Gefahr für das Baby dar (zum Ganzen pag. 202 f.). H.________ berichtete ebenfalls, der Beschuldigte sei am 23. Febru- ar 2019 sehr gereizt gewesen, sei ausgeflippt und habe auf dem Balkon ihr Handy zertrümmert. Zudem erklärte sie, der Beschuldigte könne leicht austicken, wenn er nicht gut geschlafen habe und sie ihn nach dem Aufwachen mit Fragen «vollbom- bardiere» (pag. 69 Z. 242 ff.). Dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung und derjenigen von H.________ nicht nur gegen Gegenstände, sondern auch ge- gen Personen gewalttätig wurde, belegt insbesondere der Vorfall gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift (pag. 371), bei dem der Beschuldigte auf die Mitarbeiterin der KESB losging und nur dank seinem Adoptivvater gestoppt werden konnte, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (siehe Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Das Argument, der Beschuldigte habe in Kitas gearbeitet und aussch- liesslich positive Rückmeldungen erhalten, was belege, dass er seine Impulse Kin- dern gegenüber im Griff habe und diese ihn nicht nerven könnten (vgl. u.a. pag. 620 Z. 13 f.), ist schliesslich nicht zu hören. Wie die Generalstaats- anwaltschaft zurecht ausführte (vgl. pag. 624), sind es zwei verschiedene Dinge, tagsüber fremde Kinder in der Kita zu betreuen oder zuhause – auch nachts – auf das eigene Kind aufzupassen. Im Übrigen sei wiederholt, dass E.________ keine weiteren gleichartigen Verletzungen mehr erlitt, seit er ausschliesslich mit seiner Mutter (und Schwester) zusammenlebt und den Beschuldigten nur noch im Rah- men des begleiteten Besuchsrechts sieht. 25 In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor E.________'s Geburt gestresst war und sich in einer schwierigen Situa- tion befand. Er litt bzw. leidet gemäss dem psychiatrischen Gutachten und den Be- richten von Dr. med. J.________ an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregu- lationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Als E.________ zur Welt kam, geriet der Beschuldigte immer mehr unter Druck. Er musste täglich kiffen, um ruhig zu sein, «gamete» teilweise nächtelang, litt dadurch gegebenenfalls unter Schlafmangel, war gereizt und zerstörte Gegenstände. Der Beschuldigte befand sich somit offensichtlich in einer Ausnahmesituation, in der ei- ne Fremdgefährdung gemäss dem psychiatrischen Gutachten möglich war – umso mehr, als er täglich Cannabis konsumierte. Die Kammer hat aus all diesen Grün- den keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der E.________ die in der Ankla- geschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, weil er aufgrund der Ausnahmesi- tuation wohl die Kontrolle über sein Handeln verlor. 14.4 Beweisergebnis Zusammengefasst ist somit erstellt, dass sich der an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwan- kungen leidende Beschuldigte zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in ei- ner Ausnahme- und Stresssituation befand. Weiter ist erwiesen, dass er seinem rund sieben Wochen jungen Sohn – mutmasslich, weil er aufgrund der Ausnahme- situation die Kontrolle über seine Impulse bzw. sein Handeln verlor – auf nicht rest- los geklärte Art und Weise, unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unter- schiedliche Mechanismen die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu- fügte. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ mindestens einmal derart massiv schüttelte, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Ein anderes Mal hielt er den gut fünf Kilogramm schweren E.________ zudem wohl ausschliesslich auf einem Arm, «blödelte» mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – vermutlich direkt unterhalb der Hüfte – derart kräftig am Oberschenkel, dass E.________ dadurch den Oberschenkelbruch erlitt. Der Beschuldigte wollte seinen Sohn nicht per se verletzen und wollte ihm grundsätzlich nichts Böses. Es musste ihm aber klar ge- wesen sein, dass er E.________ Verletzungen zufügen kann, wenn er mit derart erheblicher Kraft auf ihn einwirkt resp. ihn massiv schüttelt und ihn ausschliesslich auf einem Arm hält, dabei zusätzlich kitzelt und mit ihm «blödelt», so dass E.________ beinahe hinunterfällt. III. Rechtliche Würdigung 15. Theoretische Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB macht sich der einfachen Körperver- letzung schuldig, wer eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich ein Kind, vorsätzlich in anderer [als in Art. 122 StGB um- schriebener] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 26 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 482). 16. Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte E.________ unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unterschiedliche Mechanismen die in der Anklage- schrift aufgeführten Knochenbrüche zufügte. Einerseits schüttelte er E.________ annahmeweise derart massiv, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korb- henkelbruch erlitt. Andererseits hielt er E.________ wohl ausschliesslich auf einem Arm, «blödelte» mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – direkt unterhalb der Hüfte – so kräftig am Oberschenkel, dass er E.________ dadurch den linken Oberschen- kelbruch zufügte. Die Brüche erforderten zwar einen Spitalaufenthalt und eine ärzt- liche Behandlung (pag. 100 ff.), heilten aber folgenlos ab (pag. 436 Z. 12). Sie stel- len somit offensichtlich einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB dar. Der Beschuldigte fügte die Verletzungen seinem zu diesem Zeitpunkt rund sieben Wochen jungen – mithin offensichtlich wehrlosen – Sohn zu, der damals un- ter seiner elterlichen Sorge und Obhut stand. Der objektive Tatbestand der qualifi- zierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist somit mehrfach – einerseits aufgrund des E.________ zugefügten Oberschen- kelbruchs, andererseits aufgrund der/des E.________ zugefügten Eckfrakturen und Korbhenkelbruchs – erfüllt. Der Beschuldigte wollte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzen. Ein direkter Vorsatz kann ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 aber in einer Überforderungs- und Ausnahmesituation. Zudem leidet bzw. litt er an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankun- gen, die in Ausnahmesituationen, insbesondere bei fortgesetztem Cannabiskon- sum, zu Fremdgefährdung führen können. Während der fraglichen Zeit war der Be- schuldigte erwiesenermassen gereizt, zerstörte teilweise Gegenstände, musste täglich kiffen, um ruhig zu sein, und «gamete» regelmässig nächtelang. Beide vor- liegenden Verletzungsmuster – der Oberschenkelbruch einerseits, die Eckfrakturen bzw. der Korbhenkelbruch andererseits – bedürfen gemäss den Sachverständigen massiver Krafteinwirkung (pag. 133, pag. 608 Z. 3 und Z. 21 ff. sowie pag. 609 Z. 3). Die metaphysären Läsionen, d.h. die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch, sind laut den Gutachtern zudem hoch spezifisch für Kindsmisshandlungen und gel- ten als Hinweise für ein Schütteltrauma (pag. 133, pag. 553 f. und pag. 610 Z. 34 ff.). Akzidentelle Frakturen sind bei knochengesunden Kindern wie E.________ unter 18 Monaten zudem selten zu beobachten (pag. 133 f. und pag. 553). Der Beschuldigte muss somit sowohl zur Herbeiführung des Oberschen- kelbruchs als auch zur Verursachung der Eckfrakturen und des Korbhenkelbruchs mit massiver Kraft auf E.________ eingewirkt haben. Einerseits wird er E.________ wohl heftigst geschüttelt haben. Andererseits wird er ihn wahrschein- lich einzig auf einem Arm gehalten, ihn dabei gekitzelt und mit ihm «geblödelt» ha- ben, so dass E.________ beinahe hinuntergefallen wäre und der Beschuldigte ihn 27 kräftig am Oberschenkel packen musste. Indem der Beschuldigte derart auf E.________ einwirkte, musste er Knochenbrüche als Folge für möglich halten. Das Risiko von Knochenbrüchen ist bei solchem Verhalten sodann recht gross. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, wenn der Sorgeberechtigte sein rund sieben Wochen junges Kind massiv schüttelt resp. es ausschliesslich auf einem Arm hält und dabei noch kitzelt, so dass es hinunterfällt und nur noch durch hefti- ges Packen am Oberschenkel aufgefangen werden kann. Knochenbrüche bzw. einfache Körperverletzungen drängen sich bei solch grosser Krafteinwirkung als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folgen hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Der Be- schuldigte handelte mithin in beiden Fällen eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Ob der Beschuldigte infolge seines Zustands vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.2.1 und E. 18.2.2 unten). Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, mehrfach begangen zwischen dem 21. und dem 25. Fe- bruar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________, schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zum Asperationsprinzip und zu den Strafarten sind zutreffend; darauf wird vollumfäng- lich verwiesen (S. 29 f. und S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f. und pag. 498 f.). 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Vorbemerkungen Vorliegend sind für die beiden einfachen Körperverletzungen und für die rechtskräf- tigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung Strafen auszufällen. Die in erster Instanz für die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und die Nachtruhestörung ergangene Übertretungsbusse ist in Rechtskraft erwachsen (E. 8 oben). Der abstrakte Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB beträgt wie für die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Für die einfachen Körperverletzungen wird – wie sich im Folgenden zeigen wird (E. 18.2 unten) – je eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Insoweit liegen somit gleichartige Strafen vor, weshalb das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. In einem ersten Schritt wird die Einsatzstrafe für das konkret schwerer wiegende 28 Delikt – der Vorfall, der zum Oberschenkelbruch führte – ausgefällt (E. 18.2.1 un- ten). In einem zweiten Schritt ist sodann die Strafe für den Vorfall, der zu den Eck- frakturen und dem Korbhenkelbruch führte, zu bemessen und zur Einsatzstrafe zu asperieren (E. 18.2.2 unten). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu themati- sieren (E. 18.2.4 unten). Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung ist – wie sich zeigen wird (E. 18.3 unten) – je eine Geldstrafe auszufällen. Das Asperationsprinzip gelangt mithin auch zur Anwendung. Die Einsatzstrafe wird für die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ausgefällt (E. 18.3.1 un- ten). Anschliessend ist die Strafe für die Drohung zu bestimmen und zur Einsatz- strafe zu asperieren (E. 18.3.2 unten). 18.2 Freiheitsstrafe für die einfachen Körperverletzungen 18.2.1 Einsatzstrafe für den Vorfall, der zum Oberschenkelbruch führte Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Art. 123 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 6 zu vor Art. 122 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft, wodurch dieses Schnittwunden am Hinterkopf erlei- det, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 46). Der Beschuldigte hielt den damals unter seiner Obhut stehenden, rund sieben Wo- chen jungen – mithin völlig wehrlosen – E.________ ausschliesslich auf einem Arm. Zudem «blödelte» er mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden und der Beschuldigte musste ihn – vermutlich mit einem starken Griff di- rekt unterhalb der Hüfte – am Oberschenkel packen. E.________ erlitt dadurch ei- nen erheblichen Oberschenkelbruch, der nur durch massive Krafteinwirkung ent- stehen konnte (u.a. pag. 609 Z. 3). Der Bruch erforderte eine Behandlung in der Kinderklinik des X.________'s (Spital) und insbesondere eine 14-tägige «Over- head-Extensionstherapie» (pag. 551). Die Verletzung wiegt damit zweifellos schwe- rer als diejenige gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte nicht planmässig. Sein Vorgehen ist jedoch verwerflich. Er hielt seinen noch nicht einmal zwei Monate alten, völlig hilf- und wehrlosen Sohn einzig auf einem Arm, was per se gefährlich ist. Zusätzlich kitzelte er E.________ und «blödelte» mit ihm, was die Gefahr, dass E.________ hinunterfallen und sich verletzen könnte, zusätzlich steigerte. Schliesslich führte das Verhalten des Be- schuldigten dazu, dass E.________ beinahe zu Boden fiel und der Beschuldigte ihn an einem Bein packen musste. Der Beschuldigte missbrauchte seine Beschüt- zerrolle demnach massiv. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass der Vor- fall annahmeweise nur kurz dauerte. 29 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen von einem mittelschwe- ren objektiven Tatverschulden auszugehen, welches aus Sicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtfertigt. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldens- und im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe sind nicht ganz klar. Er wollte E.________ sicherlich nichts Böses, sondern handelte, wie er selbst sagte, wohl aus einer Dummheit resp. einer Unüberlegtheit hinaus (pag. 619 Z. 45 und pag. 620 Z. 3). Zwischenfazit Weil sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Han- delns leicht verschuldensmindernd auswirkt, ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht mehr von einem mittelschweren, sondern von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten scheint angemessen. Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist in vollem Ausmass Rechnung zu tragen. Da- bei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums vielmehr zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstän- de auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispiels- weise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzie- ren. Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Ein- schätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt vorliegend kein forensisch- psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Den- noch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte unter einer gemischten Persönlich- keitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch abhängigen Anteilen lei- det. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 ist der Schwere- grad angesichts der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontroll- problematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten zumindest als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen. Eine fortdauernde Selbst- und Fremdgefährdung erscheint in entsprechenden Ausnahmesituationen gemäss Gut- achten aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Im- pulsivität zudem möglich. Erschwerend komme die eingeschränkte Selbstkontroll- 30 fähigkeit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum dazu (zum Ganzen pag. 234 ff.). Dr. med. J.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur un- zulänglich kontrollieren (pag. 639 f.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Ausführungen mit der Generalstaatsanwalt- schaft (vgl. pag. 625) davon aus, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in ei- ner Ausnahmesituation resp. einem Überforderungszustand befand und in seiner Steuerungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt war. Bezogen auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________ ist daher eine leichtgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Dieser leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen knapp mittelschwer wiegende Tat- verschulden wird dadurch auf ein leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB reduziert die Kammer die Freiheitsstrafe von 13 Monaten um 4 Monate auf 9 Monate. Bei dieser Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 18.2.2 Asperation für den Vorfall, der zu den Eckfrakturen und dem Korbhenkelbruch führ- te Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte schüttelte den (damals) unter seiner Obhut stehenden, rund sie- ben Wochen jungen – mithin völlig wehrlosen – E.________ wohl derart heftig, dass dieser dadurch die in der Anklageschrift aufgeführten Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Er wirkte mithin mit massiver Kraft auf seinen Sohn ein (u.a. pag. 611 Z. 40 f. und pag. 612 Z. 26). Die Eckfrakturen und der Korbhenkel- bruch bedurften einer weniger intensiven Behandlung als der Oberschenkelbruch. Die Verletzung wiegt damit etwas leichter als diejenige im zuvor beurteilten Fall, zweifellos aber schwerer als diejenige gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte aus Überforderung bzw. Verzweiflung, weil E.________ vermutlich nicht aufhörte, zu weinen und/oder zu «quängeln». Statt seine Ob- hutspflicht wahrzunehmen, schüttelte er seinen sieben wöchigen Sohn derart hef- tig, dass dieser die bekannten Verletzungen erlitt. Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich und verstörend. In Würdigung all dieser Faktoren ist gemessen am Strafrahmen – ohne das Verhal- ten des Beschuldigten zu bagatellisieren – von einem leichten objektiven Tatver- schulden auszugehen. Aus Sicht der Kammer scheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte wollte E.________ nicht direktvorsätzlich verletzen. Er handelte eventualvorsätzlich, was verschuldens- und im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte vermutlich, weil er mit seinen Nerven am Ende war und E.________ nicht beruhigen konnte. Er wollte letzterem aber nicht per se etwas Böses. 31 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Verminderung der Schuldfähigkeit Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die vor- anstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.1 verwiesen werden. Damit ist auch in Bezug auf diese einfache Körperverletzung davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähig- keit leicht eingeschränkt war, womit eine leichtgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen ist. Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 2 Monaten strafmildernd zu berücksichtigen. Für diese einfache Körperverletzung resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Weil der Beschuldigte sein Fehlverhalten in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte nicht einsieht, erscheint aus spezialprä- ventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene, gebotene Sanktion (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Von den 5 Monaten Freiheitsstrafe sind 3 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18.2.3 Gesamtverschulden Für die beiden einfachen Körperverletzungen resultiert somit eine vorläufige Ge- samtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. 18.2.4 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 504 f. [Hervorhebungen im Original]): Der Beschuldigte wurde in L.________ (Land) geboren (p. 73). Im Alter von 21 Monaten wurde er von K.________ und M.________ adoptiert. Er wuchs in N.________ (Ort) als Einzelkind auf und absol- vierte dort die obligatorische Schulzeit von 9 Jahren. Danach begann er eine Lehre als Logistiker bei der Firma O.________ in N.________ (Ort). Aus psychischen Gründen musste er diese jedoch im 2. Lehrjahr abbrechen. Anschliessend begann er eine weitere Lehre als Informatiker bei der Y.________. Diese musste er ebenfalls aus psychischen Gründen abbrechen (p. 74, p. 86). Zuletzt arbeitete er während mehreren Monaten als Praktikant in zwei Kindertagesstätten in P.________ (Ort), Q.________ (Ort) und R.________ (Ort) (p. 86, p. 174 f.). Seit Mai 2016 ist der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung (p. 109). Am 07.12.2018 heiratete der Beschuldigte H.________ (p. 74). Am .________.01.2019 kam ihr gemeinsamer Sohn E.________ und am 20.01.2020 ihre gemeinsa- me Tochter S.________ zur Welt (p. 312, p. 316). Inzwischen leben der Beschuldigte und H.________ getrennt (p. 437 Z. 10). Aktuell ist der Beschuldigte erwerbslos und bezieht eine Invali- denrente sowie Ergänzungsleistungen (p. 353 f., p. 435 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft (p. 421), wobei Wohlverhalten vorausgesetzt wird. Polizeilich in Erscheinung getreten sei er in der Vergangenheit vor allem wegen Konsum von Marihuana und Besitz anderer Betäubungsmittel (p. 74). Zwar wurde ihm eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert (p. 244). Der Konsum von Marihuana diene ihm jedoch zur Beruhigung (p. 82 Z. 414). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 32 Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wohne alleine in einer 4-Zimmer Wohnung in einem alten Bauernhaus. Sein Vater komme ab und zu vor- bei. Den Tag durch mache er meist Musik oder gehe mit dem Töff fahren (zum Ganzen pag. 614 Z. 25 ff.). Ab und zu sei er als DJ auf Partys (pag. 615 Z. 1). Er lebe von der IV Rente und von Ergänzungsleistungen. Er erhalte monatlich CHF 1'200.00 von der IV und CHF 1'400.00 Ergänzungsleistungen. Die Kinderren- te gehe direkt von der IV an die Kinder (zum Ganzen pag. 616 Z. 34 ff.). H.________ und er seien getrennt. Zwischendurch, wenn es um die Kinder gehe, hätten sie Kontakt. Er besuche die Kinder alle zwei Wochen für zwei Stunden im Z.________. Sie würden jeweils zusammen spielen und «Chabis» machen. Sein Adoptivvater komme ebenfalls mit. Einmal im Monat würden sie zudem mit einer Begleitperson einen Ausflug machen (zum Ganzen pag. 615 Z. 8 ff.). Psychisch sei er etwas angeschlagen. Das «ganze Zeug» sei für ihn halt auch nicht einfach. Er versuche, das Gute zu sehen, d.h., dass es den Kindern gut gehe. Es mache ihn aber traurig, dass er nicht bei ihnen sein könne. Er gehe sicher alle zwei Wochen, d.h. mindestens zweimal pro Monat zu Dr. med. J.________. Der Drogenkonsum sei für ihn momentan kein Thema. Er konsumiere nicht, weil er Töff fahre. Alkohol sei eigentlich auch kein Thema mehr. Er trinke nur noch an bestimmten Anlässen etwas (zum Ganzen pag. 615 Z. 30 ff.). Er wünsche sich, dass er in Zukunft weiter- hin einen guten Kontakt zu seinen Kindern habe und mit H.________ eine Art «kollegschaftliche» Beziehung aufbauen könne, damit sie einfacher zusammen für die Kinder sorgen könnten (pag. 616 Z. 6 ff.). All diese Umstände wirken sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldig- ten aus, sondern sind neutral zu werten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig, was jedoch erwartet werden kann. In Bezug auf die Körperverletzungsdelikte war er nicht ge- ständig. Er äusserte zwar mehrfach, es tue ihm alles Leid, zeigte jedoch nicht wirk- lich Einsicht und behauptete stets wahrheitswidrig, nicht mehr getan zu haben, als er gesagt habe. Seit den zu beurteilenden Delikten kam es – soweit bekannt – zu keinen weiteren vergleichbaren Vorfällen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht. Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. 18.2.5 Konkretes Strafmass / Strafvollzug / Anrechnung Polizeihaft Aufgrund der neutral zu wertenden Täterkomponenten bleibt es bei der gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. 33 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Straf- vollzug wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 593) und somit ein Ersttäter. Er befand sich im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Seither kam es zu keinen weite- ren Vorfällen. Der Beschuldigte ist regelmässig bei Dr. med. J.________ in psych- iatrischer Behandlung. Zudem konsumiert er gemäss eigenen Aussagen aktuell keine Drogen und trinkt ausschliesslich an speziellen Anlässen etwas Alkohol. Dem Beschuldigten ist daher keine Schlechtprognose zu attestieren. Der bedingte Voll- zug ist ihm zu gewähren. Die Freiheitsstrafe wird mithin aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 18.3 Geldstrafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte und wegen Drohung 18.3.1 Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, in Bas- ler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 zu vor Art. 285 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Täter, der sich seiner Festnahme gewaltsam entzieht, indem er dem Polizisten – ohne diesen zu verletzen – einen Ellbogen in die Magengegend rammt, eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (S. 51). Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz sprang der Beschuldigte am 20. August 2019 während einer Anhörung durch die KESB unvermittelt auf, rannte um den Tisch herum und stürzte sich aufgebracht sowie in drohender Haltung auf die KESB-Mitarbeiterin G.________. Dank dem raschen Reagieren seines Adoptivvaters konnte der Beschuldigte im letzten Moment zurückgerissen und eine Verletzung von G.________ verhindert werden. Der vorliegende Sachverhalt wiegt – auch wenn es zu keinem physischen Kontakt zwischen G.________ und dem Beschuldigten kam – schwerer als derjenige gemäss den VBRS-Richtlinien. Schliesslich war die Anhörung durch die KESB – wie die Vorinstanz zutreffend er- wog – vorangekündigt und der Beschuldigte konnte sich somit mental darauf vorbe- reiten. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte angesichts der damals vergangenen Monate mit negativen Nachrichten rechnen musste und wie- derholt auf die Möglichkeiten, die Unterbrechung der Anhörung zu verlangen oder den Raum zu verlassen, hingewiesen wurde, davon aber keinen Gebrauch machte (pag. 30 ff.). Schliesslich wiegt der tätliche Angriff auf die KESB-Mitarbeiterin, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, schwerer als ein solcher gegen einen Polizisten, stellt er für die KESB-Mitarbeiterin doch ein noch nie zuvor erlebtes Ereignis dar, wohingegen ein Polizist mit Widerstand rechnen muss. Gemessen am Strafrahmen 34 ist unter Berücksichtigung all dieser Faktoren von einem leichten objektiven Tatver- schulden auszugehen (zum Ganzen S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 500 f.). Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch direktvor- sätzlich und aus nicht abschliessend bekannten Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral. Zwischenfazit Die von der Vorinstanz gestützt auf das objektive und das subjektive Tatverschul- den auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint angemessen. Verminderung der Schuldfähigkeit Die Vorinstanz erwog zur Verminderung der Schuldfähigkeit Folgendes (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 502): Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt vorliegend zwar kein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Dennoch sei aktenkundig, dass der Be- schuldigte eine gemischte Persönlichkeitsstörung (mit vor allem emotionalen-instabilen, aber auch abhängigen Anteilen), eine Cannabisabhängigkeit sowie ADHS mit Störung des Sozialverhaltens ha- be (p. 446). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des psychiatrischen Dienstes des Regionalspi- tals T.________ vom 11.04.2019 (p. 234 ff.) sowie dem Fachgutachten der U.________ (Psychiatrie) vom 11.07.2019 (p. 256 ff.) wurden beim Beschuldigten tatsächlich die vorgenannten Diagnosen so- wie zusätzlich eine anamnestische Intelligenz im unteren Normbereich gestellt (p. 244, p. 271). Weiter wurden seitens der Gutachter eine eingeschränkte Impulskontrolle bzw. Impulskontrollstörung, einge- schränkte Selbstkontrollfähigkeit, Stimmungsschwankungen, emotionale Instabilität und erhöhte Im- pulsivität in entsprechenden Ausnahmesituationen beschrieben (p. 271 f.). Ähnliche Diagnosen wur- den bereits in einem Bericht vom 07.09.2015 zu Handen der Invalidenversicherung gestellt (vgl. p. 400). Der seit dem Jahr 2016 behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, beschreibt in seinen Berichten vom .________.07.2020 (p. 109 ff.) sowie vom 23.12.2020 (p. 400 ff.) sodann das zuneh- mende Auftreten von sog. dissoziativen Zuständen, bei denen der Beschuldigte „quasi weggetreten” war, im Nachhinein keine Erinnerung an das Geschehene hatte und jeweils staunend fragte, was eben los gewesen sei (p. 110, p. 401 f.). Der Beschuldigte gibt selber hinsichtlich des Tatgeschehens vom 20.08.2019 an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können und beschreibt eine Art Black- out (p. 86 Z. 37 ff. und Z. 46 ff., p. 95 Z. 229 ff., p. 443 Z. 1 ff.). K.________ bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.02.2021 und sagte aus, dass der Beschuldigte nicht ansprechbar ge- wesen sei und erst rund 10 Minuten später sein Umfeld wieder wahrgenommen habe (p. 433 Z. 9 ff.). Auch G.________ führte aus, dass er einfach nicht mehr bei Vernunft gewesen sei (p. 60 Z. 72). Auf- grund des soeben Gesagten geht das Gericht – wie die Staatsanwaltschaft (p. 446) und die Verteidi- gung (p. 448) – davon aus, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem solchen dissoziati- ven Zustand befand, wodurch wohl zumindest seine Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt und damit seine Schuldfähigkeit leicht vermindert war. Das Gericht erachtet gestützt darauf eine Redukti- on des gerade noch leichten Tatverschuldens auf ein leichtes Tatverschulden, d.h. eine Reduktion der Strafe um 1/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, als angemessen. Diese zutreffenden Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt in einem dissoziativen Zustand und war in seiner Steu- 35 erungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt. Die von der Vorinstanz aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vorgenommene Strafreduktion um 10 Strafeinheiten erscheint angemessen. Die Strafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt somit 20 Strafeinheiten. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zwar insoweit einsichtig, als er sich bei G.________ entschuldigte (pag. 451). Eine Reduktion der Strafe kann ihm hierfür aber nicht ge- währt werden. Die Täterkomponenten sind somit neutral zu werten. Fazit Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte resultiert somit eine Strafe von 20 Strafeinheiten. Weil sich der Be- schuldigte wie soeben erwähnt bei G.________ entschuldigte und mithin gewis- sermassen einsichtig ist, bedarf es keiner Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem sind, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Geldstra- fe nicht bezahlen könnte. Er lebt zwar von der IV und Ergänzungsleistungen. Je- doch sind weder Betreibungen noch Verlustscheine oder Schulden vorhanden (zum Ganzen S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 499). Die 20 Strafeinheiten sind somit in Form einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszu- fällen. 18.3.2 Asperation für die Drohung Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und sie dadurch derart in Angst versetzt, dass sie sich wegen dem zur Gewalt neigen- den Täter kaum mehr auf die Strasse traut, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49). Gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch schrieb der Beschuldigte H.________ am 10. März 2019 per WhatsApp-Nachricht, «I bringe die Frau F.________ um, wenese nomol gse». Am 12. März 2019 zeigte H.________ diese Nachricht F.________. Das Verschulden des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – damit vergleichbar mit jenem gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschul- digte drohte F.________ ebenfalls per Telefon bzw. per WhatsApp-Nachricht mit dem Tod. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung. Die Drohung erfolgte – anders als im Referenzsachverhalt – jedoch nicht direkt, sondern indirekt über H.________ und zudem nur einmalig. Allerdings kannten sich der Beschuldigte und 36 F.________ nicht, sondern lernten sich lediglich bei einem Gespräch kennen, wes- halb F.________ die Drohung, wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, nicht ein- ordnen konnte. Sie bezeichnete die Drohung denn auch als aussergewöhnlichen Vorfall (pag. 439 Z. 17 ff.) und erklärte, sie sei in ihrem Berufsalltag zwar bereits mit Drohungen, aber noch nie mit einer Morddrohung konfrontiert worden (pag. 439 Z. 23 f.). Die Nachricht habe sie deshalb verunsichert; sie habe sie nicht einordnen können und sich unwohl gefühlt (pag. 439 Z. 11 ff.). Verglichen mit dem Strafrah- men ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung all dieser Umstände – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als leicht zu bezeich- nen. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggrün- den. Die Tat war vermeidbar. All diese Faktoren sind neutral zu werten. Zwischenfazit Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe im Bereich von 70 bis 80 Strafeinheiten angemessen. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die voranstehenden Aus- führungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zu Beginn der Untersuchung geständig (pag. 82 Z. 378 ff.), trug angesichts dessen, dass die WhatsApp-Nachricht vorlag (pag. 12 f. und pag. 20 f.), aber nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Straf- verfahrens bei. Zudem hatte er bei dieser Ausgangslage praktisch keine andere Wahl, als ein Geständnis abzulegen. Dem Beschuldigten kann daher nur ein ge- ringfügiger Geständnisrabatt im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten gewährt wer- den. Die Täterkomponenten führen zusammengefasst somit zu einer minimalen Strafminderung. Fazit Unter Berücksichtigung der im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten strafmindernd wirkenden Täterkomponenten resultiert für die Drohung wie in erster Instanz eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese ist aus denselben Gründen wie diejenige für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Form einer Geldstrafe aus- zufällen (siehe E. 18.3.1 oben). Im Rahmen der Asperation sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 40 Tagessätze, zu berücksichtigen. 18.3.3 Konkretes Strafmass / Tagessatz / Strafvollzug Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit 60 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erhält monatlich CHF 2'600.00 von der IV und als Ergänzungs- leistungen. Die Kinderrente wird direkt von der IV an die Kinder des Beschuldigten bezahlt (zum Ganzen pag. 616 Z. 42 ff.). Unter Berücksichtigung eines 37 Pauschalabzugs von 20% und eines generellen Abzugs von 50% ergibt sich bei diesen Verhältnissen ein Tagessatz von CHF 30.00. Dem Beschuldigten ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zum be- dingten Vollzug der Freiheitsstrafe (E. 18.2.5 oben) keine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). An- ders als die Vorinstanz (siehe S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506 f.) erachtet es die Kammer nicht als notwendig, einen Teil der Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen «Denk- zettel» zu verpassen. Der Beschuldigte muss – wie sich unter Erwägung 20 unten zeigen wird – die vollumfänglichen Verfahrenskosten zahlen. Zudem wird er zu- sätzlich zur Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Umstände entfalten genügend abschreckende Wirkung, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Schliesslich besteht keine Schnittstellenproblematik. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 19. Fazit Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt. Sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch derjenige der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird je auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Die vorinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 12‘136.00 erwuchs in Rechtskraft (siehe E. 8 oben). 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend belaufen sich die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'158.40 (sich zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 2'500.00 [Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] und Auslagen von CHF 1'344.00 für das radiologische Gutachten [pag. 575 f.] sowie von CHF 314.40 für die Vorbereitungen und das Erscheinen von Dr. med. C.________ in der Beru- fungsverhandlung [pag. 646]). Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt. Er unterliegt gemessen an seinen Anträgen und vergli- 38 chen mit der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 21. Amtliche Entschädigung 21.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 21.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher B.________, be- steht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 460]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 In oberer Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden (pag. 644 f.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs zu hoch. Die unter dem Posten «Div. Schreiben, Mails, Te- lefongespräche ab Juli 2021» ausgewiesenen 2.5 Stunden und die für das Studium der Akten und der Rechtsgrundlagen sowie für die Vorbereitung der Hauptverhand- lung und des Plädoyers je geltend gemachten 4 Stunden erscheinen überhöht. 39 Fürsprecher B.________ vertrat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem handelt es sich um einen einfacheren Fall mit vergleichsweise (sehr) wenig Akten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es ge- rechtfertigt, für «Div. Schreiben, Mails, Telefongespräche ab Juli 2021» 1.5 Stun- den und für das Studium der Akten und der Rechtsgrundlagen sowie für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers je 2.5 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung von insgesamt 4 Stunden gleichkommt. Fürsprecher B.________ ist somit insgesamt ein Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen, was der Hälfte der Entschädigung der ersten Instanz entspricht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Zusammengefasst wird Fürsprecher B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'343.00 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenan- satz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 104.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'104.00). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde, 1.1 der Drohung, begangen am 10. März 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von F.________ (Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 14. März 2019 bis 9. Juni 2020 in D.________ (Ort) durch Besitz von Marihuana, Ecstasy und Amphetamin zum Eigenkonsum sowie durch Konsum von Marihuana, Haschisch und Ecstasy (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs), 1.3 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Au- gust 2019 in V.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ (Ziff. II/3 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs), 1.4 der Nachtruhestörung, wiederholt begangen vom 1. Mai 2019 bis 3. Febru- ar 2020 in D.________ (Ort) (Ziff. II/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den Ziffern I/1.2 und 1.4 hiervor sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a KStrG zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II/3 der Verurtei- lungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv), 3. A.________ gestützt auf Art. 426 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 12‘136.00 verurteilt wurde (Ziff. II/4 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv), 4. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB [Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs]). II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen vom 21. bis 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________, 41 und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den Ziffern I/1.1 und 1.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'158.40. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.50 200.00 CHF 6’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’194.00 CHF 476.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’670.95 volles Honorar CHF 7’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 94.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’719.00 CHF 594.35 Total CHF 8’313.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’642.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 104.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’104.00 CHF 239.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’343.00 volles Honorar CHF 3’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 104.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’854.00 CHF 296.75 Total CHF 4’150.75 nachforderbarer Betrag CHF 807.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'343.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 807.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin W.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin W.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (fedpol; Dispositiv und Motiv, innert 10 Tagen) 43 Bern, 4. August 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Oktober 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44