4. Zu den anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 2'700.00. 59 V. Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI.