34. Verfügungen Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die gemäss Ziff. 33 hiervor dem Beschuldigten für beide Instanzen auszurichtende Entschädigung von insgesamt CHF 1'530.00 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'236.00 verrechnet. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 3'706.00.