Sie sind im gesamten Umfang von 0.75 Stunden zu kürzen. Nicht nachvollziehbar und im Umfang von 0.17 Stunden zu kürzen ist ebenfalls die Position Aktenstudium/Mail an Klient vom 21. Juni 2021, da die Urteilsbegründung der Vorinstanz, datierend vom 8. Juli 2021, den Parteien erst am 9. Juli 2021 zugestellt wurde (pag. 18 222). Auch sind die Telefonate von und an «Frau T.________», wobei es sich um die Ehefrau des Beschuldigten handelt dürfte (vgl. pag. 18 018 ff.; pag. 01 001 012 ff.), vom 16. Juli 2021 und vom 25. Januar 2022 im Umfang von 0.33 Stunden nicht zu berücksichtigen.