Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht bereits für das erstinstanzlichen Verfahren relevant gewesen wären. Die Schwierigkeit des Berufungsverfahrens erweist sich damit als unterdurchschnittlich und der oberinstanzlich gebotene Zeitaufwand ist wesentlich tiefer anzusetzen. Für die Berufung inkl. 13-seitiger Berufungserklärung gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen (pag. 18 334 ff.) im Umfang von 10 Stunden ist eine Kürzung um 3 Stunden auf 7 Stunden angemessen.