17 Abs. 1 Bst. f PKV bei Weitem übersteigende Entschädigungsforderung des Beschuldigten auf ein vertretbares Mass zu kürzen. Die Bedeutung der Strafsache ist aus objektiver Sicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Vorliegend bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtenden Strafe auf Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Busse von CHF 12'000.00. Der Aktenumfang ist eher gering und inhaltlich sehr überschaubar. Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht bereits für das erstinstanzlichen Verfahren relevant gewesen wären.