Gemäss Kostennote vom 19. September 2022 (pag. 18 334 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 29.87 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kriterien, des unveränderten Verfahrensgegenstandes und vor allem in Bezug auf den bereits erstinstanzlich betriebenen Zeitaufwand von über 25 Stunden – als deutlich übersetzt. Mit Blick auf die oben erwähnten Bestimmungen ist es folglich angezeigt, die den Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst.