55 sen: CHF 180.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 613.75) geltend (pag. 18 110 f.), was angemessen erscheint. Von der Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 8'584.75 sind dem Beschuldigten rund 1/10, ausmachend CHF 850.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), als Entschädigung auszurichten. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Ferner ist dem Beschuldigten auch eine Entschädigung für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Kostennote vom 19. September 2022 (pag.