im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand (S. 12 der Berufungserklärung; pag. 18 299). Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge der Teileinstellung und des Teilfreispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten im Umfang von einem Zehntel. Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote, welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten erkannt wurde (pag. 18 055) für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF 8'584.75 (Zeitaufwand: 25.97 Stunden zu je CHF 300.00; Fahrspe-