BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Davon werden dem 54 Beschuldigten die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 2'700.00, auferlegt. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.