18 238). Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte drei Schuldsprüche und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 12'000.00. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/10 an den Kanton Bern und von 9/10 an den Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 3'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];